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Beginn der 2-Wochen-Frist

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Was passiert im Falle einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitgeber zunächst die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einsehen will? Wann beginnt in diesem Fall die 2-Wochen-Frist?

Eine fristlose Kündigung muss zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Das Arbeitsgericht Berlin hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Heimliches Filmen in der Umkleidekabine durch einen Trainer

Ein Sporttrainer filmte Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera. Der Arbeitgeber wollte die Angelegenheit zunächst ordnungsgemäß aufklären und beantragte daher Einsichtnahme in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft. Die Akte kam in der Folge aber erst Wochen später. Dann sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Dies war jedoch Wochen später nach dem Vorfall und auch weit über der 2-Wochen-Frist bezüglich der Kenntnisnahme des Vorfalls.

Der Sporttrainer brachte daher innerhalb seiner Kündigungsschutzklage an, dass die notwendige 2-Wochen-Frist nicht gewahrt und die Kündigung damit bereits formell unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht Berlin sah dies anders und gab dem Arbeitgeber im Ergebnis recht.

Kündigung wirksam, 2-Wochen-Frist läuft erst nach Einsicht in Ermittlungsakte

Zunächst einmal stelle das heimliche Filmen in der Umkleidekabine einen Kündigungsgrund dar. Aber auch die 2-Wochen-Frist aus § 626 Absatz 2 BGB sei durch den Arbeitgeber gewahrt worden. Denn eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst, nachdem er von der ermittelnden Staatsanwaltschaft auf mehrere Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht erhalten hatte. Danach war im unmittelbaren Anschluss die Kündigung erfolgt und hatte das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.11.2017, Az.: 24 Ca 4261/17

 

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