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Abfindung nach dem Windhundprinzip zulässig

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Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme diejenigen Arbeitnehmer, denen er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anbieten will, nach der Priorität der Meldung auswählen („Windhundprinzip“).

Weder das Abstellen auf die Priorität der Meldung als solches, noch Probleme in dem zur Entgegennahme der Meldung vorgesehenen technischen System, begründen ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine treuwidrige Vereitelung des Zugangs der Meldung oder des Eintritts der Bedingung. Das entschied das LAG Düsseldorf.

Anlass gab eine Personalabbaumaßnahme von O2, Tochterunternehmen von Telefónica. Anfang 2015 übernahm Telefónica auch den Mobilfunkanbieter E-Plus. Um Doppelstrukturen zu verringern, sollen bei O2 bis Ende 2018 insgesamt 1.600 der ursprünglich rund 9.100 Stellen wegfallen.

Abfindung nur für die Schnellsten

O2 legte hierfür ein Abfindungsprogramm auf. Mitarbeiter konnten sich auf einer extra eingerichteten Internetplattform um die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bewerben. Gab es mehr Bewerber als Plätze im Abfindungsprogramm, sollte nach dem „Windhundprinzip“ der Eingangszeitpunkt entscheiden. Ein Programmierfehler sorgte für erhebliche Probleme beim Zugriff auf die Seite.

Für den IT-Bereich waren 7 Abfindungsplätze zu vergeben. Der Kläger behauptet, er habe um Punkt 13.00 Uhr versucht, die Seite zu erreichen. Um 13.04 Uhr habe er die Nachricht erhalten, die Seite sei nicht verfügbar. Erst wenige Sekunden vor 13.08 Uhr habe er sich anmelden können. Das freilich war zu spät: Bereits kurz nach 13.01 Uhr sei der letzte der sieben Abfindungs-Plätze vergeben worden, teilte ihm der Arbeitgeber mit.
Mit seiner Klage verlangt der IT-Bereichsleiter die Auflösung seines Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von knapp 300.000,00 €. Er bestritt, dass alle sieben Plätze bereits so rasch vergeben waren. Jedenfalls habe O2 die Probleme beim Zugriff auf die Seite zu vertreten und müsse Schadenersatz leisten.

Ohne unzulässige Diskriminierung ist Windhundprinzip zulässig

Wie schon das Arbeitsgericht Düsseldorf wies nun auch das LAG die Klage ab. Die Vergabe einer begrenzten Zahl von Aufhebungsverträgen nach dem Windhundprinzip sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn generell hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegen Zahlung einer Abfindung aus ihrem Unternehmen auszuscheiden. Von unzulässigen Diskriminierungen abgesehen, sei ein Arbeitgeber daher „frei, wie er die Auswahl gestaltet“.

Hier liege eine Diskriminierung oder ein anderweitiger Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht vor. O2 habe den Zugriff des Klägers auf die Anmeldeplattform „nicht treuwidrig vereitelt“ und habe ihn daher auch „nicht willkürlich schlechter gestellt“, erklärten die Düsseldorfer Richter zur Begründung. Dass bestimmte Mitarbeiter wegen eines technischen Fehlers einen besseren Zugriff auf die Seite hatten, sei vorab nicht ersichtlich gewesen.

Weil O2 kein Verschulden vorzuwerfen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadenersatz aus. Ohnehin habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er bei einer fehlerfreien Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

Gegen dieses Urteil ließ das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016, Az.: 14 Sa 1344/15

 

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