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Air Berlin: erste Verfahren beim Arbeitsgericht

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Nach der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin erreichen nun die ersten Verfahren die Arbeitsgerichte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit einigen einstweiligen Verfügungsverfahren zu beschäftigen und urteilte nun am 23.11.2017 über den Antrag eines langjährig beschäftigten Piloten, der seine vorläufige Weiterbeschäftigung sichern wollte.

Anspruch des Piloten auf Einsatz bei „wet lease-Flügen“?

Der Pilot ist am Standort Düsseldorf stationiert. Ein Flugbetrieb von Air Berlin findet in Düsseldorf nicht mehr statt. Unter anderem von Köln aus werden durch Air Berlin aber sogenannte „wet lease-Flüge“ (Vermieten oder Anmieten mit Besatzung) für andere Fluggesellschaften durchgeführt. Bei diesen möchte der Pilot eingesetzt werden. Er führt seine zu anderen eingesetzten Piloten längere Betriebszugehörigkeit und die Sorge an, durch die widerrufliche Freistellung seine Typenberechtigung zu verlieren und kein Arbeitslosengeld zu erhalten. Im Gerichtstermin wurde er von Air Berlin nunmehr unwiderruflich freigestellt.

Air Berlin begründet die Nichtberücksichtigung und Freistellung damit, dass nur am Standort der „wet lease-Flüge“ stationierte Piloten eingesetzt würden, um die Insolvenzmasse nicht mit Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten zu belasten.

Bundesweite Versetzungen unzumutbar

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab Air Berlin hierbei Recht und wies den Antrag auf Beschäftigung im einstweiligen Verfügungsverfahren ab. Die betrieblichen Interessen von Air Berlin an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes seien höher zu bewerten als die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer.

Dies gelte insbesondere deshalb, weil die „wet lease-Flüge“ nach dem mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich nur zwei Monate und mit nur wenigen Flugzeugen vorgenommen werden sollen. Hierfür bundesweite Versetzungen von Piloten vornehmen zu müssen, dies sei für Air Berlin unzumutbar.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2017, Az.: 10 Ga 89/17

 

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