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Anrechnung von Zwischenverdienst auf Verzugslohnansprüche

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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund einer Betriebsschließung zum 31.12.2011. Die Klägerin war bei der Beklagten zwölf Stunden pro Woche beschäftigt. Im Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 und vereinbarten u.a. rückwirkend die Zahlung ausstehender Vergütung während des Annahmeverzugs für die Jahre 2012 und 2013.

Keine volle Anrechnung des Zwischenverdiensts, wenn Anzahl der Arbeitsstunden niedriger

In den Jahren 2012 und 2013 war die Klägerin allerdings neben ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in einem anderen Arbeitsverhältnis im Umfang von 17 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Beklagte rechnete diese Vergütung auf Annahmeverzugsansprüche der Klägerin an. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass der Vergütungsanteil für die um fünf Stunden längere wöchentliche Arbeitszeit nicht anrechnungsfähig sei und erhob Klage auf Zahlung dieses Vergütungsanteils. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt bzw. wiesen die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte reichte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Nicht der gesamte Zwischenverdienst ist auf den Verzugslohn anrechenbar

Das BAG bestätigte allerdings die Vorinstanzen und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Klägerin muss sich nicht den gesamten von ihr erzielten Zwischenverdienst auf den Verzugslohn anrechnen lassen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 611 I i.V.m. § 615 S. 2 BGB. Danach ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs u.a. das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat. Für die Anrechnung eines Zwischenverdienstes nach § 615 S. 2 BGB ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die gesamte Dauer des Annahmeverzugs maßgeblich und nicht nur der Zeitabschnitt des Annahmeverzugs, in dem die Klägerin anderweitig tätig war. Für die Berechnung ist die Gesamtvergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln und dem Zwischenverdienst des Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Dabei ist ausschließlich das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, den er nach seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zur Verfügung stellen musste.

Im Ergebnis muss sich die Klägerin daher nur denjenigen Teil ihrer Vergütung anrechnen lassen, den sie in der Arbeitszeit erwarb, in der sie der Beklagten zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Anrechenbar ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts insofern nicht der Verdienst für 17, sondern lediglich für zwölf Wochenstunden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az.: 5 AZR 425/15

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