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Arbeitskraft ist für Annahmeverzug persönlich anzubieten

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Grundsätzlich erhält ein Mitarbeiter, der nicht zur Arbeit erscheint, auch kein Geld. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.

Ausnahme Annahmeverzug des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen:
Ein Maler war als Leiharbeitnehmer tätig und wechselte von seinem Personaldienstleister in einen Malermeisterbetrieb. Für diesen war er bereits als Leiharbeitnehmer tätig gewesen. Kurz vor Arbeitsaufnahme bei dem Malermeister verletzte sich der Mitarbeiter und erbrachte keine Arbeitsleistung mehr. Nach sechs Monaten klagte er seinen Lohn wegen dem Annahmeverzug gegenüber dem Malermeister ein. Er trug vor, dass er seine Arbeitsleistung mehrfach telefonisch, per E-Mail und Telefax explizit angeboten habe.

Arbeitskraft muss explizit angeboten werden

Dem Landesarbeitsgericht reichte dies nicht aus. Der Mitarbeiter habe keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag. Er hätte die Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses tatsächlich, also sprich im Betrieb, anbieten müssen. Dies habe er nicht getan. Die Leistung muss grundsätzlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise.

Im Ergebnis heißt dies für Arbeitnehmer, dass sie ihre Arbeitskraft in der Regel im Betrieb in natura anbieten sollten. Schickt der Arbeitgeber sie sodann nach Hause, so gerät dieser auch in Annahmeverzug.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.09.2017, Az.: 4 Sa 62/17

 

 

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