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Arbeitszeugnis: Selbständige Arbeitsweise kein notwendiger Zeugnisinhalt

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Das Arbeitszeugnis und dessen Inhalt sind für Arbeitnehmer meist von großer Bedeutung. Auch die Arbeitsgerichte werden in diesem Zusammenhang mit immer neuen Sachverhaltskonstruktionen konfrontiert. Unlängst hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einmal mehr mit einem Fall über ein Arbeitszeugnis und dessen Inhalt zu beschäftigen.

Die Klägerin, eine Assistentin im Anwaltssekretariat, war in ihrer Tätigkeit unter anderem auch für die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben tätig gewesen. In dem erteilten Zeugnis begehrte die Klägerin dann die Hinzufügung des Wortes „selbständig“ bei dem attestierten Satz „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“. Zudem begehrte sie eine Ergänzung der Beurteilung ihres Verhaltens auch gegenüber den Vorgesetzten als jederzeit einwandfrei und machte diese Änderungen gerichtlich geltend.

Selbständigkeit kein Brauch für Arbeitszeugnis

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klägerin nur teilweise hinsichtlich des zweiten Begehrens recht. Hinsichtlich des begehrten Wortes „selbständig“ hatte die Klage keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht erkannte, dass es für den Zeugnisbrauch erforderlich sei, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich sei. Im vorliegenden Fall bestehe der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch nicht.

Fehlende Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis negativ

Dem Zeugnis fehle es allerdings an der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar sei dieser auch Rechtsanwalt, die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner sei jedoch im Zeugnis herausgehoben. Ein Fehlen dieser Verhaltensbeurteilung sei negativ. Dies stehe im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, denn dieser habe der Klägerin eine „sehr gute Zusammenarbeit“ bescheinigt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 – Az.: 12 Sa 936/16

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

 

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