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Außerdienstliches Fehlverhalten kann den Job kosten

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Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit vieles tun, was auf dem Arbeitsplatz vielleicht verboten wäre. Allerdings hat dies dort seine Grenzen, wo der Arbeitgeber mit den Taten des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht werden kann. Ein Fehlverhalten kann sich rächen.

Rassistische Äußerung auf Facebook mit Bezug zum Arbeitgeber

In dem vom Arbeitsgericht Herne zu entscheidenden Fall ging es um einen im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer, der bereits 32 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er hatte einen frei zugänglichen Facebook-Account und nannte dort auch den Namen seines Arbeitgebers. Ein Fernsehsender berichtete dann über einen Brand einer Flüchtlingsunterkunft. Ein Flüchtling war dabei verstorben. Der Bergmann postete daraufhin auf der Facebookseite des Fernsehsender n-tv unter dem Beitrag mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ mit folgenden Worten: „hof­fe das al­le ver­brennen,,, die nicht ge­mel­det sind.“ Ein anderer User kommentierte das folgendermaßen: „E U, du bist ja mal der Ober­knal­ler. Scheint so als wenn du mit „brau­ner“ Koh­le zu tun hast.“ Im weiteren Verlauf der Kommentierung äußerte der Kläger noch: „wenn mir einer sagt ich bin Nazi …falsch …Herr nazi“ und „alle raus und geht es gut.“

Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus

Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er wegen dieses Fehlverhaltens die fristlose Kündigung aus. Die durch den Arbeitnehmer eingelegte Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Denn das Arbeitsgericht Herne konnte einen Bezug zwischen dem Facebook-Profil und dem Arbeitgeber herstellen. Selbst die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Das Fehlverhalten wog so schwer, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden konnte. Zudem hat sich der Arbeitgeber für Flüchtlinge engagiert, so dass die Beendigung mit sofortiger Wirkung das einzige probate Mittel war, um den Imageschaden zu verringern. Bei diesem Sachverhalt half dem Arbeitnehmer auch seine 32-jährige Betriebszugehörigkeit nicht. Die vom Arbeitnehmer eingelegte Berufung wurde von ihm zwischenzeitlich zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Fazit: Wieder einmal zeigt sich, dass auch ein außerdienstliches Verhalten einen Kündigungsgrund darstellen kann. Man sollte daher auch bei privaten Handlungen stets überlegt agieren.

Ar­beits­ge­richt Her­ne, Ur­teil vom 22.03.2016, Az.: 5 Ca 2806/15

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