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Bedrohung eines Vorgesetzten rechtfertigt Kündigung

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Eine tätliche Auseinandersetzung setzt dem Arbeitsverhältnis in aller Regel ein Ende. Aber auch bei einer Bedrohung hört der Spaß auf. Auch nach einer Bedrohung und damit verbalen Ankündigung einer Straftat kann der Job gekündigt werden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein seit fast 30 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer soll seinen Vorgesetzten in einem anonymen Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech Dich ab“ bedroht haben. Der Arbeitnehmer war seit 1988 für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätig. Bereits im Jahr 2004 wurde er wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen und Verletzung der Treuepflicht erstmals abgemahnt. 2009 wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil er ein Kind, das zuvor mit einer Spielzeugpistole auf ihn geschossen hatte, ins Gesicht geschlagen hatte. 2011 wurde er erneut wegen Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen und Arbeitsverweigerung abgemahnt. Ab 2012 kam es zu weiteren Abmahnungen und lautstarken Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten und Kollegen.

Kündigung aufgrund einer Morddrohung

Für die eingangs beschriebene Morddrohung erhielt der Arbeitnehmer eine Kündigung, gegen die er klagte. Der Vorgesetzte sagte im Prozess, dass er den Arbeitnehmer an seiner markanten Stimme erkannt habe. Außerdem hatten strafrechtliche Ermittlungen ergeben, dass der Anruf von einer ca. 3,5 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegenden Telefonzelle erfolgt war. Zwar hatte der Arbeitnehmer behauptet, zur Zeit des Telefonanrufes in seinem Wohnhaus gewesen zu sein. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme blieb davon allerdings nicht viel übrig.

Beweisaufnahme fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus

Nach der Beweisaufnahme durch das Gericht, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand für das Gericht fest, dass der Arbeitnehmer den Anruf und die Bedrohung getätigt hatte.

Abmahnung war entbehrlich

Es handelte sich um einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung war eine Weiterbeschäftigung unter Abwägung aller Umstände nicht weiter zumutbar. Auch eine Abmahnung war entbehrlich. Das Arbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, Az.: 7 Ca 415/15

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts

 

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