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Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball

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Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist im Spitzensport weiterhin zulässig. Die nur begrenzte zeitliche Möglichkeit zur Erbringung sportlicher Höchstleistung berechtigt nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts einen besonderen Befristungsgrund.

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Fußballverein der 1. Fußballbundesliga, seit 2009 als Torwart beschäftigt. Sein zuletzt aktueller Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 sah eine Befristung zum 30.06.2014 und eine Option für beide Seiten zur Verlängerung vor, wenn der Kläger in der Bundesligasaison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 9 der ersten 10 Bundesligaspiele. Nach einer Verletzung fiel er für die restlichen Spiele der Hinrunde aus. In der Rückrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der 2. Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen. Mit seiner Klage beim Arbeitsgericht machte der Kläger zum einen die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags und hilfsweise die Verlängerung des Arbeitsvertrags aufgrund der von ihm gezogenen Option geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind sich nicht einig

Mit seiner Klage hatte der Kläger nur in 1. Instanz zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte die Befristung für unzulässig angesehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Klage sodann insgesamt abgewiesen und insbesondere die Befristung des Arbeitsvertrags des Klägers für zulässig erachtet. Dies hat das BAG nunmehr in der Revision bestätigt.

Bundesarbeitsgericht hält Befristung für zulässig

Die Befristung ist auch nach Auffassung des BAG wirksam, weil sie wegen der Eigenart der Arbeitsleistung den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Befristungsgrund erfülle. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies ist nach Ansicht des BAG eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Das BAG sah ebenso wie die Vorinstanzen im Übrigen den vom beklagten Verein verweigerten Einsatz des Klägers nicht als treuwidrige Vereitelung des Eintritts der Voraussetzungen für das Optionsrecht zur Verlängerung des Arbeitsvertrags bzw. zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Prämienzahlung an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16

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