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Betriebsrat hat Einsichtsrecht in Gehaltslisten

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Dass Betriebsräte viele Rechte haben, ist bekannt. Hat der Betriebsrat aber auch ein Einsichtsrecht in die Bruttolohn-Gehaltslisten im Betrieb? Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden.

Umfang des Einsichtsrecht des Betriebsrats ist weit

Der Betriebsrat eines Unternehmens stritt mit dem Arbeitgeber über sein Einsichtsrecht und dessen Umfang in Gehaltslisten. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich eine anonymisierte Gehaltsliste zur Verfügung gestellt. Die Liste enthielt nur die Personalstammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zum Grundgehalt, weiteren Vergütungsbestandteilen und den Zulagen. Die Namen der Arbeitnehmer tauchten in den Listen nicht auf. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass diese Anonymisierung aus Gründen des Datenschutzes rechtmäßig sei. Dagegen zog der Betriebsrat wieder vor Gericht und verlangte die vollständige Angabe auch der jeweiligen Namen.

Betriebsrat muss Lohngerechtigkeit prüfen können

Der Betriebsrat bekam Recht. Er hat laut Urteil einen Anspruch auf eine umfassende Einsichtnahme. Und dazu gehörte auch die Angabe der Namen. Der Anspruch ergebe sich aus dem allgemeinen Informationsrecht aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Das sich daraus ergebende Einsichtsrecht umfasse auch alle Lohn- und Gehaltsbestandteile. Ohne die Angabe der Namen könne ein Betriebsrat das mit der Einsichtnahme verbundene Ziel, Kenntnis über die effektiv gezahlten Vergütungen zu erlangen, nämlich nicht erreichen. Er müsse prüfen können, ob eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiert.

Fazit:
Auch wenn es vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht gefallen dürfte, die Rechte des Betriebsrats in die Einsichtnahme der Gehaltslisten ist weit. Die gesetzlichen Regelungen sind hier laut Rechtsprechung eindeutig.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017, Az.: 7 TaBV 43/17

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