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Betriebsübergang: Unterrichtung entscheidend für Widerspruchsfrist

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Nach der gesetzlichen Regelung des § 613 a Abs. 5 BGB sind der bisherige Inhaber oder der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils dazu verpflichtet, den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vollständig über den Betriebsübergang zu unterrichten.

Die korrekte Unterrichtung über die Folgen ist rechtlich immens bedeutend, weil die Monatsfrist, innerhalb derer der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen kann (§ 613 a Abs. 6 BGB) erst mit vollständiger und fehlerfreier Unterrichtung beginnt.

Unterrichtet werden muss über rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen

Unterrichtet werden muss vor allem über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Zudem ist über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren.

Oftmals kommt es im Anschluss an einen Betriebsübergang zu Rationalisierungsmaßnahmen. Im Rahmen dieser Rationalisierungsmaßnahmen wird nach dem Betriebsübergang nicht selten ein Sozialplan (§ 112 BetrVG) aufgestellt. Da sind die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebserwerbers für die Arbeitnehmer natürlich von besonderem Interesse. Über sie muss aber – von Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich nicht informiert werden.

In aller Regel keine Pflicht zum Hinweis auf wirtschaftliche Situation

Dieses Dilemma, welches mangels Information über die fehlende Einsicht in die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebserwerbers und damit durch die Ungewissheit der Zukunft besteht, wird nunmehr durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts entschärft. Denn nach der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts sind die Arbeitnehmer im Rahmen der „rechtlichen Folgen“ des Betriebsübergangs über § 112 a Abs. 2 BetrVG aufzuklären, der die Erzwingbarkeit von Sozialplänen bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren ihres Bestehens ausschließt.

Knackpunkt: Hinweispflicht auf erzwingbaren Sozialplan

Wird bewusst oder unbewusst nicht darauf hingewiesen, dass beim neugegründeten Betriebserwerber nach dem Betriebsübergang kein Sozialplan durchgesetzt werden kann, ist die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlerhaft. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB beginnt dann nicht zu laufen. Noch deutlich später nach dem Betriebsübergang kann daher der Widerspruch erklärt und zum alten Arbeitgeber zurückgekehrt werden. Allerdings wird dieser Fehler nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG geheilt, da er dann nicht mehr kausal für den unterbliebenen Widerspruch sein kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az.: 8 AZR 612/15

 

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