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Betriebsvereinbarung gilt auch für AT-Mitarbeiter

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In der anwaltlichen Beratungspraxis im Arbeitsrecht kommt bei Führungskräften teilweise die Frage auf, ob Regelungen in Betriebsvereinbarungen auch für AT-Mitarbeiter gelten. Diese Frage wird vor dem Hintergrund des § 77 BetrVG relevant. Dieser stellt klar, dass üblicherweise in Tarifverträgen enthaltene Regelungen nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein können. Gelten die Betriebsvereinbarungen dann aber wenigstens für AT-Mitarbeiter?

Nur leitende Angestellte sind außen vor
Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für sie also uneingeschränkt (BAG v. 28.9.1994 – 1 AZR 870/93). Dies gilt jedenfalls solange, als dass die AT-Mitarbeiter nicht sogenannte leitende Angestellte sind, also z.B. selbständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen können, Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura haben (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Die gemeinschaftlichen Interessen der außertariflichen Angestellten werden also vollständig vom Betriebsrat wahrgenommen.

Betriebsvereinbarungen können bei AT-Mitarbeitern sogar weiter reichen als normalerweise
Nicht zum Tragen kommt hingegen bei AT-Mitarbeitern die Vorschrift, wonach der Betriebsrat in einem tarifgebundenen Betrieb in sozialen Angelegenheiten nur soweit mitzubestimmen hat, wie eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 BetrVG). Eine solche Regelung ist für außertarifliche Angestellte nicht verbindlich (BAG v. 18.5.2010 – 1 ABR 96/08). Gleiches gilt für den eingangs erwähnten Tarifvorbehalt, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Für die Gruppe der AT-Angestellten stehen Regelungen in Betriebsvereinbarungen nicht im Wege (BAG v. 22.1.1980 – 1 ABR 48/77).

Fazit: Für AT-Mitarbeiter darf der Betriebsrat in vollem Umfang Regelungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren, welche sich normalerweise auch in Tarifverträgen finden. Dies können Entgeltbestimmungen, Verfallfristen oder Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz sein. Der Arbeitgeber kann sich also bei AT-Mitarbeitern nicht auf die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG berufen. Bei tariflichen Mitarbeitern hingegen schon.

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