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Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.10.2016 die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers durch seinen Arbeitgeber für wirksam erachtet, die dieser im Zusammenhang mit einem einige Tage zuvor stattgefundenen Drogenkonsums des Fahrers ausgesprochen hatte.

Anders als das Landesarbeitsgericht Nürnberg als auch das Arbeitsgericht Weiden, die beide eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam gehalten hatten, gab das Bundesarbeitsgericht nunmehr dem Arbeitgeber Recht und stellte klar, dass ein Arbeitnehmer durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) die Fahrtüchtigkeit nicht gefährden darf und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne.

Zum Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, welcher ein Transportgewerbe beitreibt, als Berufskraftfahrer beschäftigt. An einem Dienstag wurde der Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW im Rahmen einer Polizeikontrolle überprüft. Hierbei wurde ein Drogenkonsum festgestellt. Am Samstag zuvor hatte der Arbeitnehmer im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin konsumiert. Am Montag hatte er bereits wieder seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Der Arbeitnehmer richtete gegen diese fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage und obsiegte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden: Die fristlose Kündigung ist unwirksam.

Drogenkonsum auch außerhalb der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Anders beurteilte dies nunmehr das Bundearbeitsgericht. Dieses stellte fest: Die Klage wird abgewiesen und gab damit dem Arbeitgeber Recht. Die ausgesprochene fristlose Kündigung ist begründet.

Es sei nicht entscheidend, ob eine Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert werde. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden.

Tatsächliche Fahruntüchtigkeit für fristlose Kündigung unerheblich

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil zudem fest, dass das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt habe. Ob die Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers bei den ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe, sei unerheblich. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers sei daher wirksam.

Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auch für andere Wirtschaftsbereiche haben. Denn auch außerhalb einer geschuldeten Arbeitsleistung im Straßenverkehr könnte der Arbeitnehmer bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit erheblichen Schaden verursachen. Einen solchen zu vermeiden ist erkennbarer Bestandteil des hier vorgestellten Urteils.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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