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Drohung mit Amoklauf rechtfertigt fristlose Kündigung

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Die Drohung mit einem Suizid und einem Amoklauf kann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Straßenwärter tätig. Als langjährig Beschäftigter war er gemäß dem Tarifvertrag ordentlich unkündbar und zudem einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Nach längeren Krankheitszeiten wurde er aus einer psychosomatischen Klinik als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen.

Drohung mit Amoklauf/Suizid um alternative Beschäftigung zu erreichen

Im Rahmen eines Gesprächs über das betriebliche Eingliederungsmanagement soll der Kläger geäußert haben, es bleibe ihm nichts Anderes übrig als wieder in eine Meisterei zu gehen. Er könne aber nicht garantieren, dass er nicht wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde. Gleichzeitig habe er auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein und darauf verwiesen, dass er zum Glück noch über keinen Waffenschein verfüge.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos unter Zustimmung des Integrationsamtes und unter Beteiligung bzw. Unterrichtung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ankündigung eines Suizids mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen, einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne.

Wenn mit der Drohung persönliche Ziele erreicht werden sollen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung

Dasselbe gelte für die Drohung mit dem Amoklauf. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Drohung nicht ernst gewesen sei. Entscheidend ist, ob es nach dem objektive Erklärungsgehalt bei einem normal empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit erwecke oder der Drohende darauf abziele.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 – 2 AZR 47/16

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