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Entfristung durch spätere Versetzung auf andere Position?

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Der Kläger wurde von der Beklagten befristet als Junior-Referent Recruitment/Resourcing für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2014 zur Elternzeitvertretung eingestellt.

Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:

„Die Gesellschaft ist – nach Abwägung der beiderseitigen Interessen – berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und Sie im Unternehmen der Gesellschaft an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beschäftigen“.

Mit Schreiben vom 12.02.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens und in Umsetzung eines Interessenausgleichs und Sozialplans innerhalb der Organisationseinheit HR Business Services auf eine andere Stelle versetzt werde. In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2013 heißt es u.a.:

„Sie erhalten ab dem 01.03.2013 für die Dauer von insgesamt 32 Monaten eine Einkommenssicherung in Höhe der Differenz zwischen dem zu sichernden Monatsgehalt und dem Monatsentgelt der neuen Tätigkeit.“

Entfristungsklage blieb erfolglos

Mit seiner Klage auf Entfristung hat der Kläger sodann geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Befristung zum 31.01.2014 geendet. Zum 01.03.2013 sei ein zwischen den Parteien vereinbarter Änderungsvertrag in Kraft getreten, der keine Befristung mehr enthalte. Zudem sei die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen und auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung.

Eine Versetzung ist kein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages

Die Parteien haben mit Wirkung zum 01.03.2013 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Wege eines Änderungsvertrages vereinbart. Eine Versetzung sei eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und damit nicht als Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags zu verstehen. Mit dem Schreiben vom 12.02.2013 musste der Kläger zwar davon ausgehen, dass die Zuweisung dieser Tätigkeit eine entsprechende Herabgruppierung nach sich ziehen würde. Aus dieser Mitteilung, mit der die Beklagte ersichtlich nur ihre kollektivrechtlichen Verpflichtungen aufgrund des in Bezug genommenen Interessenausgleichs/Sozialplans erfüllen wollte, hätte der Kläger nicht den Schluss ziehen können, die Übertragung der Stelle solle nicht mehr als Versetzung, sondern als Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages aufzufassen sein. Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 I BEEG gerechtfertigt.

Fazit: Bei Änderungen während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist aus Arbeitgebersicht dennoch Vorsicht geboten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2017, Az.: 7 AZR 301/15

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