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Flexible Arbeitszeit darf nicht missbraucht werden

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Die moderne Arbeitswelt lässt heute häufig zu, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit flexibel festlegen kann. Dennoch gibt es auch hier Grenzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte über einen Fall der fristlosen Kündigung zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer die Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung zu seinen Gunsten erheblich ausgenutzt hat.

Langjähriger Mitarbeiter baute erhebliche Minusstunden auf

Ein langjähriger Mitarbeiter war bei einer Behörde beschäftigt. Zur Arbeitszeit gab es eine spezielle Regelung in einer Dienstvereinbarung, nach der auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr als 20 Minusstunden ausgewiesen werden dürfen. Sollte es dennoch zu einer kurzfristigen Überschreitung dieser Grenze kommen, sind diese Stunden innerhalb eines Monats abzubauen.

Der Mitarbeiter hat innerhalb von zweieinhalb Jahren immer mehr Minusstunden aufgebaut und überschritt die zulässige Grenze damit erheblich.

Arbeitgeber sprach Abmahnungen und letztlich die fristlose Kündigung aus

Der Mitarbeiter erhielt aufgrund dessen zahlreiche Abmahnungen. Er änderte sein Verhalten allerdings nicht. Der Arbeitgeber führte sogar Gespräche mit ihm, wie die Minusstunden abgebaut werden könnten. An die getroffene Vereinbarung hielt er sich allerdings nicht. Ganz im Gegenteil, er häufte immer mehr Minusstunden an.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Die ordentliche fristgemäße Kündigung war aufgrund der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters tarifvertraglich ausgeschlossen.

Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Umfang verletzt habe. Es hielt selbst eine weitere Abmahnung für entbehrlich.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 02.11.2016, Az.: 5 Sa 19/16

 

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