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Freistellung durch Turkish Airlines rechtmäßig

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Das Arbeitsgericht Berlin hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein gekündigter Mitarbeiter der Fluggesellschaft Turkish Airlines bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden darf.

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist

Der Mitarbeiter was als Sales Representative bei der Fluggesellschaft beschäftigt und hat im August 2016 eine Kündigung zum 31.12.2016 erhalten. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Gegen die Kündigung hat er Kündigungsschutzklage erhoben, die bei dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Az.: 29 Ca 10637/16 läuft. In dem vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen die Freistellung, um im Eilverfahren zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen muss. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiteren Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. Diese Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung würde dies aber verstärkt und er werde völlig ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die Beklagte hat die politischen Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich betriebsbedingte Gründe. Der Umsatz sei erheblich eingebrochen und man habe sich zum Stellenabbau entschlossen.

Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Klausel enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung den Mitarbeiter freistellen kann. Diese Klausel zur Freistellung hat das Arbeitsgericht Berlin für wirksam erachtet.

Keine politischen Motive für die Freistellung und Kündigung erkennbar

Auch die Ausübung dieses Freistellungsrechts sei nicht rechtswidrig erfolgt, da zumindest im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sei.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann der Kläger Berufung einlegen, ferner bleibt noch, das Verfahren der Hauptsache abzuwarten.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2016, Az.: 29 Ga 10636/16

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin

 

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