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Fristlose Kündigung wegen Beweisverwertungsverbot unwirksam

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Das Bundearbeitsgericht hat entschieden, dass eine ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor ohne konkreten Verdacht „ins Blaue hinein“ durch eine Software überwacht worden ist.

Fristlose Kündigung wegen Privattätigkeiten am Arbeitsplatz unwirksam- Beweisverwertungsverbot

Der unlängst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Arbeitgeber hatte auf dem Dienstcomputer seiner Arbeitnehmer eine „Keylogger-Software“ installiert, welche sämtliche Tastatureingaben dauerhaft speicherte und regelmäßig Screenshots fertigte. Der Arbeitgeber teilte seinen Mitarbeitern mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ überwacht würde. Mit Hilfe der durch die Software erstellten Auswertung konnte der Arbeitgeber feststellen, dass der Kläger, ein seit dem Jahr 2011 bei der Arbeitgeberin beschäftigter „Web-Entwickler“, auf dem Dienstcomputer ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt hatte. Dies räumte dieser in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber auch ein, dies sei aber fast ausschließlich in den Pausen geschehen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit der seitens des Arbeitnehmers eingelegten Kündigungsschutzklage war dieser sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Auch die nunmehr seitens des Arbeitgebers eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die fristlose Kündigung war unwirksam.

Verstoß gegen Datenschutz führt zu Beweisverwertungsverbot

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handele sich es um eine unzulässige Informationsgewinnung nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Es sei kein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben gewesen. Daher sei die Überwachungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen. Die gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers seien folglich im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Eine Verletzung des als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers bestehenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei hier gegeben.

Auch die durch den Arbeitnehmer eingeräumte Privatnutzung rechtfertige die ausgesprochenen Kündigungen nicht. Diese sind im Ergebnis unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/17, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16

 

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