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Fristlose Kündigung wegen Verdacht der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

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Eine wegen des Verdachts ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Automobilherstellers gegenüber einem Montagewerker, er gehöre der salafistischen Szene an, ist unwirksam.

Verdachtskündigung wegen Gefährdung des Betriebsfriedens und der Sicherheit

Dem Fall, den unlängst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte, lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Ein deutscher Automobilhersteller hatte einem deutschen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 2008 bei ihm als Montagewerker beschäftigt war, eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, dass der Mitarbeiter sich dem militanten „Jihad“ anschließen wolle. Er war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben, eine von ihm geplante Flugreise nach Istanbul wurde durch die Bundespolizei unterbunden und ihm wurde der Reisepass entzogen. Eine von ihm angestrebte Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entziehung blieb erfolglos. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, durch das Verhalten des Mitarbeiters sei der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet.

Gegen diese Kündigung erhob der Montagewerker fristgerecht Kündigungsschutzklage, welche das zuständige Arbeitsgericht Braunschweig abgewiesen hatte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hingegen sah dies anders. Die Berufung des Mitarbeiters hatte Erfolg.

Unwirksamkeit der Kündigung wegen rein außerdienstlichen Gründen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen begründete seine Entscheidung damit, dass der bloße Verdacht der Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung nicht ohne weiteres ausreiche. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Einen Verdacht einer solchen konkreten Störung oder Sicherheit im Betrieb habe die Beklagte nicht aufzeigen können. Rein außerdienstliche Gründe könnten eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgerecht rechtfertigen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 12.03.2018 – Az.: 15 Sa 319/17

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