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Geplanter Stellenabbau bei der Commerzbank AG

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In der vergangenen Woche verbreitete sich die Nachricht wie ein Lauffeuer: Die Commerzbank AG stellt ihre neue Strategie vor und kündigt an, dass es in naher Zukunft zur einer umfangreichen Streichung von Stellen im Konzern kommen soll.

Doch was bedeutet ein geplanter Stellenbau für die einzelnen Arbeitnehmer? Was ist zu tun, wenn man als Arbeitnehmer von einem geplanten Stellenabbau betroffen ist? Und welche Voraussetzungen hat ein Arbeitgeber vor und bei einem geplanten Stellenbau zu berücksichtigen? Hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung?

Betriebsbedingte Kündigungen als Folge der Entscheidung des Stellenabbaus

Ist ein Arbeitnehmer von einem Stellenabbau des Arbeitgebers direkt betroffen und sein Arbeitsplatz fällt aufgrund einer von dem Arbeitgeber getroffenen unternehmerischen Entscheidung weg, so hat dies meist eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge.

Ein Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nicht. Jedoch kann eine solche bereits vor oder auch nach Ausspruch der Kündigung erfolgreich verhandelt werden. In einem solchen Fall erhält der Arbeitnehmer eine Zahlung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes, es wird eine umfassende Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt und ein Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigung wird nicht (weiter) geführt.

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Stellenabbau

Wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit gegen diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht einzureichen und die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Für die Wirksamkeit einer solchen betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber einige wesentliche Voraussetzungen zu beachten: Zunächst einmal muss eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers vorliegen, welche den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes bedingt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und allen, mit diesem vergleichbaren, Mitarbeitern durchführen, bei welcher die Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, eine vorliegende Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ist in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, dieser regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören.

Stellenabbau: verhandelter Sozialplan und Interessenausgleich

In Unternehmen, in denen wie hier bei der Commerzbank ein Betriebsrat besteht, kann es bei einer solchen Sachlage nicht selten zur Verhandlung eines sogenannten Sozialplans und eines Interessenausgleichs kommen. Dies ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder Minderung von Nachteilen, die dem einzelnen Arbeitnehmer durch den Stellenabbau als sogenannte Betriebsänderung entstehen. Hieraus können sich dann Besonderheiten hinsichtlich des Ablaufs eines weiteren Vorgehens gegen eine geplante oder bereits ausgesprochene Kündigung ergeben, welche nach Vorliegen von Interessenausgleich und Sozialplan im Einzelfall zu prüfen sind.

Fazit

Ein geplanter Stellenabbau benötigt zu seiner konkreten und individuellen Durchführung die Erfüllung sehr vieler unterschiedlicher Voraussetzungen. Jeder Fall ist regelmäßig individuell zu betrachten und zu beurteilen. Oftmals sind Arbeitnehmer mit den verschiedenen Elementen und Abläufen in dieser Situation nicht vertraut. Eine rechtliche Beratung, auch bereits im Vorfeld, kann viele Frage und Ungewissheiten klären und es kann für den einzelnen Fall eine geeignete Lösung gefunden werden.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstipp bei anwalt.de.

 

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