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Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

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Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit sind auch Bereitschaftszeiten zu rechnen, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es sind regelmäßig Bereitschaftszeiten angefallen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich auf 2.680,31 € nebst Zulagen.

Anspruch des Klägers auf Mindestlohn erfüllt

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Keine weitergehenden Zahlungsansprüche über dem Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 €= 1.938,00 € brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Quotient aus monatlichem Brutto ausreichend

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Bereitschaftszeit zwar als Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohns zu qualifizieren ist. Wird allerdings ein Brutto-Monatsentgelt vereinbart, ist die Vergütung je Stunde am Brutto-Monatsentgelt zu messen. Es kommt daher nicht darauf an, dass jede einzelne Bereitschaftsstunde mit 8,50 € vergütet wird. Vielmehr reicht es aus, wenn der Quotient aus monatlichem Brutto-Entgelt und vertraglich geschuldeten, bzw. tatsächlich geleisteten, Stunden im Ergebnis 8,50 €/Stunde erreicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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