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Haftstrafe: Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden

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Ein Arbeitsplatz muss für einen Arbeitnehmer, der zu einer mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, nicht freigehalten werden, der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigen.

Kündigung bei Haftstrafe

Der Kläger, der als Bäcker bei dem Arbeitgeber tätig war, wurde wegen Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt. Als er seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber ihm das Arbeitsverhältnis personenbedingt ordentlich, da er nunmehr länger als zwei Jahre ausfallen werde. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und argumentierte, dass er aufgrund einer günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, dass er nach Verbüßen eines Teils der Strafe vorzeitig aus der Haft entlassen werde. Der Arbeitgeber müsse ihm daher den Arbeitsplatz freihalten.

Mit diesem Sachverhalt hatte sich unlängst das Hessische Landesarbeitsgericht auseinanderzusetzen, nachdem das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage des Bäckers abgewiesen hatte. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht erkannte: Das Berufungsverfahren des Klägers hat keinen Erfolg. Die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam.

Arbeitgeber darf Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen

Das zuständige Landesarbeitsgericht erkannte, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfalle. Bei Antritt der Haftstrafe habe nicht festgestanden, dass und ob die Strafe vollständig verbüßt werden müsse. Ein Vergleich mit der Situation des gesetzlich geregelten Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei auch nicht angezeigt, da dies zum Schutz der Familie diene.

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21.11.2017 – Az.: 8 Sa 146/17

 

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