Aktuelles

Kein wirksamer Elternzeitantrag per Mail oder Fax

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Am 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht ein für Eltern und Arbeitgeber immens wichtiges Urteil gefällt. Wer Elternzeit verlangt, der hat dies laut der gesetzlichen Regelung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Ein Telefax reicht laut Urteil des BAG für einen Elternzeitantrag nun aber ebenso wenig aus wie eine E-Mail. Derartige Erklärungen sind nichtig und vom Arbeitgeber nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu beachten.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fiel im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese war in einer Anwaltskanzlei angestellt und hatte eine Kündigung erhalten. Im Rechtstreit über die Wirksamkeit der Kündigung berief sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 BEEG. Sie habe dem beklagten Rechtsanwalt nach der Geburt ihrer Tochter am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Den Elternzeitantrag habe sie per Telefax übermittelt und könne dies durch den Faxsendebericht nachweisen. Folge sei, dass der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht habe kündigen dürfen. In den ersten beiden Instanzen hatte sie mit ihrer Argumentation Erfolg. Die Kündigung wurde jeweils für unwirksam erklärt.

BAG: Telefax wahrt nicht das Schriftformerfordernis

Die Urteile wurden aber jeweils nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber in Berufung und Revision ging. Das Bundesarbeitsgericht revidierte die Entscheidung der Vorinstanzen und schlug sich auf die Seite des Arbeitgebers. Dieser habe sehr wohl das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013 und damit mehrere Monate nach dem Elternzeitantrag der Klägerin wirksam kündigen können. Denn dieser per Telefax eingereichte Elternzeitantrag habe nicht zum Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG geführt. Ein solches Telefax begründe kein wirksames Elternzeitverlangen. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung sei vielmehr nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und damit unbeachtlich. Erforderlich sei ein Schreiben mit Originalunterschrift.

Kein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers

Weil dem Arbeitgeber aber dennoch durch das Fax der Elternzeitantrag der Klägerin bekannt gewesen war, prüfte das Bundesarbeitsgericht noch kurz, ob der Rechtsanwalt sich nicht treuwidrig auf den Formverstoß durch das Fehlen des Schriftformerfordernisses des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen hatte (§ 242 BGB). Es kam aber trotz des eindeutig erklärten Willens der jungen Mutter zu dem Ergebnis, dass solche Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, dennoch nicht vorlägen.

Damit bleibt ein Urteil des BAG, welches an Wichtigkeit nicht hoch genug einzuschätzen ist. Als Merksatz bleibt: Wer Elternzeit beantragen will, der muss dies mit einem im Original unterschriebenen Brief dem Arbeitgeber mitteilen. Telefax oder E-Mail reichen nicht aus. Solche Erklärungen führen nicht zur Elternzeit und zum Sonderkündigungsschutz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

News: Elternzeit, wichtige neue gesetzliche Regelungen

News: Betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel