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Keine Entschädigung für AGG-Hopper

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Arbeitgeber haben es bei ausgeschriebenen Stellen mitunter mit AGG-Hoppern und Klagen auf Entschädigung zu tun. Diese bewerben sich auf eine Stelle mit dem alleinigen Ziel, bei Ablehnung der Bewerbung unter Verweis auf das AGG eine Entschädigung zu erstreiten. Der EuGH entschied am 28.07.2016 nun, dass AGG-Hopper keine Entschädigung erhalten.

BAG legt EuGH Rechtsfrage vor

Das BAG hatte mit Beschluss vom 18.06.2015, Az.: 8 AZR 848/13 (A) (Pressemitteilung Nr. 34/15) dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt und die Frage gestellt, ob auch bei einer Scheinbewerbung ein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht und eine Entschädigung erstritten werden kann. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass nur ernstgemeinte Bewerbungen schützenswert seien.

Der 8. Senat des BAG war in seinem Verfahren davon ausgegangen, dass eine Bewerbung zum Schein erfolgt war. Das BAG legte daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung die folgende konkrete Frage vor:

„Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?“

Der Europäische Gerichtshof entschied in der Sache, dass das Unionsrecht keine Entschädigung bei einer „Scheinbewerbung“ verlangt. Eine Entschädigung könne nur bei einer ernst gemeinten Bewerbung und erfolgter Diskriminierung nach dem AGG verlangt werden.

Geschützte Richtlinien nicht einschlägig

Der EuGH führt dazu aus, dass, wenn der Stellenbewerber die betreffende Stelle gar nicht erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen wolle, um eine Entschädigung geltend zu machen, er sich anschließend nicht auf den in den Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG enthaltenen Schutz berufen könne. Diese Richtlinien erfordern nämlich, dass der Bewerber „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ erlangen will. Dies sei bei einem Scheinbewerber aber erkennbar nicht der Fall, weil dieser die Beschäftigung oder abhängige Erwerbstätigkeit gar nicht erlangen wolle. Daher gebe es auch mangels eröffnetem Anwendungsbereich der Richtlinien keine Entschädigung.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.07.2016, Rechtssache C-423/15 (Kratzer)

 

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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