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Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nach Änderung der AÜG-Gesetzgebung

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Seit dem 01.04.2017 ist es bereits in Kraft, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in seiner neuesten Fassung, welches durch die Novellierung erhebliche Änderungen erfahren hat. Nunmehr knapp ein Jahr nach dieser Novellierung kam es beim Arbeitsgericht Mönchengladbach zu der Befassung mit der Frage, ob die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin gerechtfertigt ist, wenn der Einsatz bei dem Kunden unterbrochen wird.

Mangelnde Einsatzmöglichkeit einer Leiharbeitnehmerin: Kündigung

Dem Fall, den das Arbeitsgericht Mönchengladbach zu entscheiden hatte, lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Ein Zeitarbeitsunternehmen hat eine Mitarbeiterin gekündigt, die seit dem Jahr 2013 bei diesem in Teilzeit beschäftigt und durchgängig bei einem Kunden als Kassiererin eingesetzt war. Ein Einsatz der Mitarbeiterin über den 31.12.2017 lehnte der Kunde ab, sodass das Zeitarbeitsunternehmen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit mit der Mitarbeiterin kündigte. Gleichzeitig wurde der Mitarbeiterin zugesagt, sie ab dem 01.04.2018 wiedereinzustellen.

Gegen diese Kündigung erhob die Leiharbeitnehmerin eine Kündigungsschutzklage und berief sich unter anderem auch darauf, dass die Kündigung nur ausgesprochen worden sei, um den Anspruch gemäß § 8 Abs. 4 AÜG auf diejenige Vergütung, die auch Stammkräften des Entleihers gezahlt werde, zu verhindern.

Unwirksamkeit der Kündigung einer Leiharbeitnehmerin

Das erkennende Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag sei nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken.

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17

 

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