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Kündigung nach Wortgefecht

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Auch im Affekt getätigte Aussagen können den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Wer in einem Wortgefecht über die Stränge schlägt, der setzt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel.

Ein über 20 Jahre in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigter Gas- und Wasserinstallateur ging eines Tages in das Büro des Geschäftsführers, um Fragen bezüglich eines Auftrages zu klären. Im Büro war auch der Vater der beiden Geschäftsführer anwesend, welcher den Betrieb zuvor leitete. Da der eine Sohn telefonierte, wandte sich der Installateur an den Vater. Das Gespräch eskalierte jedoch und am nächsten Morgen ging der Installateur erneut ins Büro der Geschäftsführung. Es kam abermals zu einem Wortgefecht. Der Mitarbeiter sagte, der Vater des Geschäftsführers habe sich „wie ein Arsch“ verhalten und der Sohn sei auf dem besten Wege, ihm den Rang abzulaufen. Auf die Aussage des Sohnes, bei einer Kündigung des Installateurs als „soziale Arschlöcher“ dazustehen, erwiderte der Installateur, dies sei bereits der Fall. Daraufhin wurde er noch am selben Tag freigestellt und erhielt die Kündigung.

Aussagen im Affekt können dennoch Beleidigungen sein

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Mitarbeiter begründete die Unwirksamkeit der Kündigung damit, dass er von dem ehemaligen Geschäftsführer provoziert worden sei. Außerdem habe er seine Aussagen im Affekt in einem Wortgefecht getätigt. Seine Äußerungen seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Bezeichnung als „soziale Arschlöcher“ stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung allerdings für wirksam. Sie begründeten dies damit, die Bezeichnung als „soziale Arschlöcher“ stelle einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dieses kann auch nicht durch eine vorhergehende Provokation entschuldigt werden, Wortgefecht hin oder her. Selbst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber als kleinem Familienbetrieb nicht zumutbar gewesen. Die Kündigung war rechtmäßig.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 3 Sa 244/16

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