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Kündigung während Ausbildung schwierig

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Es ist in der Praxis für Arbeitgeber nicht einfach, sich von einem Auszubildenden nach der Probezeit, die in der Regel vier Monate beträgt, zu trennen. Die Probezeit in der Ausbildung muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Berufsbildungsgesetz).

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Kündigung nach der Probezeit der Ausbildung zu entscheiden.

Zum Hintergrund:
Eine in Kasachstan geborene Auszubildende wurde in einer Rechtsanwaltskanzlei zur Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet. Nach dem ersten Jahr der Ausbildung wollte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis per Aufhebungsvertrag einvernehmlich mit ihr beenden. Man begründete dies damit, dass die Auszubildende so stark belastet sei, dass sich dies auf ihre Gesundheit negativ auswirke. Darüber hinaus sei sie der Position aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht gewachsen.

Den angebotenen Aufhebungsvertrag unterschrieb die Auszubildende nicht. Sie fühle sich gar diskriminiert. Man habe ihr nicht geholfen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und sie nicht unterstützt, wie dies andere Kanzleien tun würden.

Fristlose Kündigung gegenüber der Auszubildenden wegen negativer Äußerungen

Daraufhin wurde das Ausbildungsverhältnis durch die Kanzlei fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dies wurde mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis begründet. Eine Fortführung der Ausbildung sei aufgrund der Zerrüttung nicht möglich.

Klage der Auszubildenden gegen die Kündigung hatte Erfolg

Gegen die fristlose Kündigung klagte die Auszubildende und obsiegte. Für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Äußerungen der Auszubildenden hielten die Richter vom Grundrecht der Meinungsäußerung gedeckt. Es habe sich lediglich um Werturteile gehandelt, die keinen beleidigenden Charakter hatten.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur außerordentlich fristlos unter Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung ist dagegen ausgeschlossen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 5 Sa 251/16

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