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Urteil zu besonderem Kündigungsschutz

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Ist ein Arbeitgeber zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4 f BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats.

Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4 f Absatz III, 5 BDSG. Unabhängig von der Frage, ob eine Verpflichtung besteht, einen stellvertretenden (!) Datenschutzbeauftragten zu bestellen, handelt es sich während des Vertretungsfalles jedenfalls nicht um einen freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten, für den der Kündigungsschutz nach § 4 f Absatz III BDSG nicht gilt.

Der nachwirkende Kündigungsschutz greift allerdings nur dann ein, wenn nicht nur der Vertretungsfall eingetreten ist, sondern der stellvertretende Datenschutzbeauftragte auch tatsächlich Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrgenommen hat.

Zum Sachverhalt:

In dem vom Arbeitsgericht Hamburg zu entscheidenden Fall wurde über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gestritten. Die Beklagte hat ca. 400 Mitarbeiter und bestellte eine Mitarbeiterin zur Beauftragten für den Datenschutz. Da diese längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen war, wurde der Kläger mit seiner Zustimmung zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für sechs Monate (vom 01.08.2014 bis zum 01.02.2015) bestellt. Der Kläger nahm während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Datenschutzbeauftragten deren Aufgaben wahr. Mit Schreiben vom 01.10.2015 kündigte die Beklagte den Kläger sodann ordentlich. Der Kläger berief sich sodann darauf, als stellvertretender Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz zu genießen, weshalb die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Der Vertreter ist kein Datenschutzbeauftragter „2. Klasse“

Dem stimmte das Arbeitsgericht Hamburg im Ergebnis auch zu. Der Kläger genieße als ehemaliger Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz, da er Aufgaben als Datenschutzbeauftragter tatsächlich wahrgenommen hat. Ist die Stelle nach § 4 f BDSG zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet, ist die Rechtsstellung auch auf den Stellvertreter zu übertragen, soweit der Vertretungsfall eingetreten ist. Auch wenn der Vertreter freiwillig bestellt wurde und grundsätzlich kein Kündigungsschutz besteht, gilt dies für den Vertretungsfall nicht. Auch der Vertreter muss im Falle des Vertretungsfalles dem Schutz vor etwaigen Nachteilen aufgrund seiner Amtsausführung unterliegen.

Im Ergebnis kommt es auf die Pflicht zur Bestellung nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht an. Übernimmt ein bestellter stellvertretender Datenschutzbeauftragter im Verhinderungsfall tatsächlich Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, besteht der besondere Kündigungsschutz.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13.04.2016, Az.: 27 Ca 486/15

 

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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