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Leiharbeit: kein Arbeitsverhältnis trotz Scheinwerkvertrag

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Überlasst ein Unternehmen (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen Leiharbeitnehmer, so kommt auch dann kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zu Stande, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers als Werkvertrag bezeichnet wird (Scheinwerkvertrag) und der Arbeitgeber (Verleiher) die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs.1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzt.

Dies hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem auch bereits das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als auch das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage einer technischen Zeichnerin abgewiesen hatten, die festgestellt haben wollte, dass zwischen ihr und dem Entleihbetrieb, einem Automobilunternehmen, wegen des Scheinwerkvertrages ein Arbeitsverhältnis besteht.

Kein Arbeitsverhältnis trotz Scheinwerkvertrag bei Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang der technischen Zeichnerin eine Absage erteilt und ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Zum Sachverhalt: Die Klägerin war bei dem beklagten Entleihbetrieb seit 2004 bis zum 31.12.2013 tätig. Vertragliche Grundlage dieser Tätigkeit waren als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen zwischen dem beklagten Entleihbetrieb und der Vertragsarbeitgeberin der Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, dass diese Verträge nur als Scheinwerkvertrag zu werten seien, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Ihre Arbeitgeberin verfüge zwar über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, das beklagte Automobilunternehmen könne sich aber darauf nicht berufen, da es sich um sog. Scheinwerkverträge handele.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Da die Vertragsarbeitgeberin der technischen Zeichnerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besäße, sei zwischen dieser und dem beklagten Automobilunternehmen auch bei Scheinwerkverträgen kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Ein Arbeitsverhältnis könne ausschließlich nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fingiert werden, wenn es beim Verleiher an der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fehle, so das Bundesarbeitsgericht. Darüber hinaus sei für eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kein Raum.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 352/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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