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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch beim Betreiben einer Facebook-Seite

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Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 zeigt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats immer weiter ausgedehnt werden.

Ein Arbeitgeber mit etwa 1.300 Mitarbeitern betrieb aus Marketinggründen eine Facebook-Seite. Diese wurde durch 10 Mitarbeiter betreut und gepflegt. Registrierte Nutzer können auf der Seite Kommentare verfassen.

Dies führte dazu, dass es immer wieder zu negativen Bemerkungen, unter namentlicher Nennung, gegenüber Mitarbeitern kam.

Daraufhin beschwerten sich die Mitarbeiter beim Konzernbetriebsrat. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, er sei bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Facebook-Seite zu beteiligen gewesen und sein Mitbestimmungsrecht sei missachtet worden.

Erheblicher Überwachungsdruck auf die Mitarbeiter

Rechtlich stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Nutzer durch die Bewertungen zum Verhalten und der Leistung der Mitarbeiter einen erheblichen Überwachungsdruck auf diese erzeugen würden. Dies führe letztlich auch dazu, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter überwachen könne.

Der Konzernbetriebsrat stellte mit Erfolg einen Unterlassungsantrag

Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Betriebsrats, dass ein Mitbestimmungsrecht verletzt worden war. Zwar könne ein Betriebsrat nicht generell dem Arbeitgeber die Unterhaltung einer Facebook-Seite untersagen, der Mitbestimmung könne aber unterliegen, Kommentare von anderen Facebook-Nutzern auf dieser Seite zu veröffentlichen. Soweit sich dies auf die Leistung und/oder das Verhalten von Mitarbeitern bezieht, führt dies zu einer mitbestimmungspflichtigen Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese ist mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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