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Nachweispflichten bei Entgeltfortzahlung

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Der Arbeitnehmer muss für die Entgeltfortzahlung im Falle der Erkrankung sowohl die Arbeitsunfähigkeit als solche, als auch deren Beginn und Ende nachweisen, um vom Arbeitgeber Zahlungen gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu erhalten.

Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war vom 09.09.2013 bis einschließlich 20.10.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17.10.2013 suchte er seinen Hausarzt erneut auf. Am 21.10.2013 attestierte der Hausarzt dem Kläger wegen einer anderen Erkrankung mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zunächst zum 05.11.2013. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 21.10.2013 zu leisten. Daraufhin erhob der Kläger eine entsprechende Zahlungsklage. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger in der ersten Instanz noch recht gegeben und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sie abgewiesen, so dass letztlich das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden hatte.

Einheit des Verhinderungsfalls

Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem LAG zu und wies die Revision des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, dass grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen entstehe, wenn ein Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig werde. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls sei der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die erste Erkrankung beendet war

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Dies sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet habe oder jedenfalls arbeitsfähig gewesen sei, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls sei die Entscheidung des Arztes, die Arbeitsunfähigkeit – unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertages zu bescheinigen. Dabei sei unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag falle.

Die Beweislast für die Erkrankung trägt der Arbeitnehmer

Ob der krankhafte Zustand der Schulter des Klägers bereits vor dem 21.10.2013 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt habe, sei zwischen den Parteien streitig geblieben und habe durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht geklärt werden können. Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit könne sich der Arbeitnehmer zwar zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Sei jedoch unstreitig oder bringe der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, so müsse der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dies sei dem Kläger nicht gelungen, da sein Hausarzt als Zeuge weder bestätigen noch ausschließen konnte, dass der Kläger wegen der schmerzenden Schulter erst am 21.10.2013 arbeitsunfähig wurde und nicht schon am 17.10.2013 war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 318/15

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