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Schadenersatz wegen Überwachung des Betriebsrats

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Ohne konkreten Anlass einen Mitarbeiter bespitzeln zu lassen, dies kann für den Arbeitgeber teuer werden. Nicht nur die Detekteien rufen hohe Preise für eine Überwachung auf, auch die Bespitzelten selbst könnten Geldentschädigungen einfordern.

Ein solcher Sachverhalt lag unlängst dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Der Arbeitgeber, ein Dienstleistungsbetrieb zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen, hatte Meinungsverschiedenheiten mit seinem Betriebsratsvorsitzenden eines Werks in Kaiserslautern. Der Streit war um die Frage entbrannt, ob der Kläger als Vorsitzender des Betriebsrats vollständig für die Vornahme der Betriebsratstätigkeit freizustellen sei. Ein Rechtsstreit darüber wurde vom Landesarbeitsgericht dahingehend entschieden, dass der Arbeitgeber nicht freistellen musste.

Überwachung ohne konkreten Anfangsverdacht

Während dieses Rechtsstreits beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei, um ein eventuell vertragswidriges Verhalten des Klägers zu untersuchen. „Im Raum“, so die Detektei, „stand der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges aus einer Zweittätigkeit resultierend“. Während insgesamt 20 Arbeitstagen fand die Überwachung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Detektei statt. Als zunächst die Gewerkschaft (EGV) und dann der Betriebsratsvorsitzende selbst einen Hinweis auf die Überwachung erhielt, initiierte der Kläger ein neues Klageverfahren auf Zahlung einer Entschädigung. Zur Begründung machte er geltend, durch die Überwachung der Detektei schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein. Die erste Instanz entschied gegen den Kläger, das LAG Rheinland-Pfalz erkannte ihm hingegen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Geldentschädigung in Höhe von 10.000,- Euro wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

Knapp 40.000,- Euro Detektivkosten

Begründet wurde die Verurteilung des Arbeitgebers damit, dass die Observation des Betriebsratsvorsitzenden ohne einen ausreichend konkreten Anfangsverdacht erfolgte. Hinzu kam die ungewöhnlich intensive Bespitzelung während insgesamt 20 Arbeitstagen. Für diese Überwachung hatte der beklagte Arbeitgeber knapp 40.000,- Euro von der Detektei in Rechnung gestellt bekommen. Der Arbeitgeber verteidigte sich erfolglos damit, dass die Überwachung „nur“ während der Arbeitszeit erfolgt sei. Dies überzeugte die Richter des LAG allerdings nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei „selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten“.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 5 Sa 449/16

 

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