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Teilzeit in Elternzeit: Arbeitgeber muss Ablehnung richtig begründen

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Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Demzufolge kann ein Mitarbeiter Teilzeit in Elternzeit beanspruchen.

Außer in Kleinunternehmen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Dieser Teilzeitanspruch ist frist- und formgebunden; er kann vom Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG).

Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht

Im vom Landesarbeitsgericht Hessen entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin für ihre Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Teilzeit in Elternzeit im Umfang von 20 Wochenstunden in der Zeit von Montag-Donnerstag jeweils von 9-14 Uhr beantragt. Der Arbeitgeber begründete die Ablehnung des Wunsches auf Beschäftigung in Teilzeit wie folgt:

„Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen gewünschten Teilzeittätigkeit in der Verkaufsabteilung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wir können Ihnen zurzeit auch keine andere vakante Teilzeitstelle anbieten. … “

Diese formelhafte Begründung reichte dem Landesarbeitsgericht zur Ablehnung der Teilzeit in Elternzeit nicht. Die die dringenden betrieblichen Gründe ausmachenden Tatsachen müssen eindeutig beschrieben werden, so dass der fragliche Lebenssachverhalt auch in einem Prozess (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG) nicht zweifelhaft sein kann. Sie müssen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen kann. Allein die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt hierfür nicht.

Arbeitgeber mit späteren Argumenten ausgeschlossen

Die Richter versagten es dem Arbeitgeber auch, im Gerichtsverfahren seine Ablehnung näher zu begründen. Der Arbeitgeber dürfe sich im Rechtsstreit nur auf die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe stützen, die er im Ablehnungsschreiben näher beschrieben hat. Es sei unzulässig, im Arbeitsgerichtsprozess weitere entgegenstehende dringende betriebliche Gründe nachzuschieben. Fehle eine schriftliche Begründung ganz, habe dies zur Folge, dass der Arbeitgeber im Prozess mit der Geltendmachung entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe ausgeschlossen sei.

Entscheidend für beide Seiten ist also, ob der Arbeitgeber hier bereits bei der Ablehnung der beantragten Teilzeit in Elternzeit sauber begründet hat.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 20 Sa 418/12

 

 

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