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Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

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Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub spätestens nach 15 Monaten nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres. Danach erfolgt auch keine Urlaubsabgeltung mehr.

Der Kläger war bei der Beklagten mehrere Jahre als Kraftfahrer beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete zum 05.04.2015. Zuvor war er über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt.

Für die Kalenderjahre 2014 und 2015 hatte die Beklagte die Urlaubstage des Klägers bereits abgegolten. Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich noch die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013. Auch diese Urlaubstage konnte er wegen seiner Erkrankung nicht in natura nehmen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass dieser aufgrund Zeitablaufs untergegangen sei. Es seien bis zum Jahr 2013 mehr als 15 Monate vergangen.

Urlaubsabgeltung rückwirkend nur für 15 Monate

Die Klage wurde abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein schloss sich in seiner Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht an. Zwar gehe der Urlaubsanspruch aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nicht bereits im März des Folgejahres unter, jedoch verfalle der Anspruch spätestens nach 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2015 bestand daher kein Urlaubsanspruch mehr aus dem Jahr 2013. Der Arbeitgeber musste diesen daher auch nicht abgelten.

Genaue Ermittlung der Urlaubstage erforderlich

Eine Voraussetzung des Abgeltungsanspruches ist, dass die Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung noch bestehen. In diesem Zusammenhang sollte daher nicht nur an den Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr gedacht werden, bzw. sollte man unter Umständen auch den Anspruch aus vorherigen Kalenderjahren nicht vergessen.

Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nur unter den folgenden Voraussetzungen besteht:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Bestehen eines Urlaubsanspruchs
  • Fristwahrende Geldendmachung des Anspruchs

Als Merksatz bleibt: Man sollte grundsätzlich prüfen, ob bei einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren bestehen. Jedoch gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz nach 15 Monaten nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres ist keine Abgeltung mehr zu leisten.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 3 Sa 218/15

 

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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