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Videoüberwachung bei begründetem Verdacht möglich

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Ein Kfz-Vertragshändler mit mehreren Verkaufshäusern und Werkstätten hatte in einer der Werkstätten ein Ersatzteillager, aus dem Mechaniker Ersatzteile eigenhändig entnehmen durften.

Bei Inventuren fiel allerdings auf, dass im Lager erhebliche Fehlbestände vorhanden waren. Daraufhin untersagte der Arbeitgeber sämtlichen Mitarbeitern, mit Ausnahme der Lageristen, den Zutritt zum Lagerraum.

Videoüberwachung zur Aufklärung einer Straftat zulässig

Die Fehlbestände ließen sich nicht aufklären. Daher wurde mit Zustimmung sämtlicher Lagermitarbeiter eine Videokamera im Lagerraum installiert. Die Mitarbeiter ohne Zutrittsrecht wurden hierüber nicht informiert.

In der Folge kam es dazu, dass die Videokamera einen Kfz-Mitarbeiter aufzeichnete, der den Lagerraum betrat und ein Paket Bremsklötze an sich nahm und in seiner Hosentasche verstaute. Die Videoaufzeichnung lieferte den entsprechenden Nachweis. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit diesem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Er trug vor, dass die Videoaufnahmen prozessual nicht verwertbar seien, da die Videoüberwachung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße.

Anfangsverdacht ausreichend

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt, das Bundesarbeitsgericht jedoch hob diese Entscheidungen auf und erklärte die Videoaufnahmen und damit deren Verwertung für rechtmäßig.

Bereits ein Anfangsverdacht könne die Videoüberwachung von Arbeitnehmern zur Aufdeckung einer Straftat rechtfertigen und ist damit zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az. 2 AZR 395/15

 

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