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Vorsicht bei der Bewerberauswahl

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.08.2016 erneut zugunsten eines bei der Bewerberauswahl verschmähten Bewerbers entschieden und diesem eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen.

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Stadt suchte einen/eine „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“. In der Stellenausschreibung hieß es: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation…“

Der schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ war, bewarb sich.

Entschädigung, da der Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde

Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bekam der Kläger nicht. Die Bewerberauswahl führte zur Zusage an eine andere Person.

Daraufhin verklagte der schwerbehinderte Bewerber die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung, da er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert sah. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Die beklagte Stadt versuchte sich damit zu verteidigen, dass man den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei und die Bewerberauswahl nicht gewonnen hätte.

Fehlende Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch lässt Diskriminierung vermuten

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu. Die Beklagte hätte den schwerbehinderten Kläger im Rahmen der Bewerberauswahl zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da ihm die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte.

Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind zur Einladung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn nicht offensichtlich die fachliche Eignung fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Dies hatte die beklagte Stadt nicht berücksichtigt.

Die Missachtung dieser Einladungspflicht lies eine Diskriminierung vermuten, die durch die beklagte Stadt nicht erschüttert werden konnte.

Im Ergebnis ist bei der Bewerberauswahl und deren Ablehnung höchste Vorsicht geboten. Man sollte diese stets genau prüfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 8 AZR 375/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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