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Wann haftet ein Arbeitnehmer für Schäden am Dienstfahrzeug?

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Das Verwaltungsgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein Polizist, der im Einsatz mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, den Schaden am Dienstfahrzeug zu zahlen hat. Dieser Fall zeigt die Folgen der Haftung für einen Arbeitnehmer.

Verursachen Arbeitnehmer im Betrieb einen Schaden, haften sie dafür bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll.

Zum Sachverhalt:

Der Polizeibeamte befuhr im Einsatz mit Blaulicht und ohne Martinshorn trotz Rotlicht eine Kreuzung und kollidierte mit einem anderen Fahrzeug. Er befuhr die Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit. Da die Ampel Rot anzeigte, bremste er auf Höhe der Haltelinie ab und schaltete das Blaulicht ein. Den Knopf für das Martinshorn hatte er verfehlt, so dass kein Signal ertönte. Als er der Polizeiwagen beschleunigte, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug.

Daraufhin verlangte sein Dienstherr den Ersatz des am Dienstfahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 19.000,00 €. Gegen den Bescheid klagte der Beamte.

Ersatz des Schadens bei grober Fahrlässigkeit

Das Verwaltungsgericht gab dem Dienstherrn recht und verurteilte den Beamten zur Zahlung.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass er auch unter Berücksichtigung des Haftungsprivilegs zahlen muss. Fährt ein Polizist bei einem Einsatz mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht oder Martinshorn bei Rot auf eine Kreuzung, handelt er grob fahrlässig und muss den Schaden ersetzen.

Der Polizeibeamte hätte erkennen können und müssen, dass er nicht in die für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen.

Kriterien der Haftung für einen Schaden

Diese Risikoverteilung erfolgt auch in Unternehmen. Fährt ein Arbeitnehmer bei „Rot“ über eine Ampel oder handelt sonst grob Fahrlässig, und verursacht einen Unfall, wird auch er den entstandenen Schaden ersetzen müssen.

Das Landesarbeitsgericht kam nach Sichtung eines Videos und der Vernehmung weiterer Zeugen zum gleichen Ergebnis wie das Arbeitsgericht Düsseldorf der Vorinstanz. Die fristlose Kündigung ist wirksam. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 4 K 1534/15

 

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