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115.000 Euro verschwunden, Kündigung dennoch unwirksam

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Wie wichtig eine ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung ist, das zeigt ein vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedener Fall. Die Sparkasse Herne muss eine Mitarbeiterin weiterbeschäftigten, die einer Unterschlagung von 115.000 Euro verdächtigt ist, weil die zwingende vorherige Anhörung vor Ausspruch der Verdachtskündigung fehlte. In dieser Anhörung müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontieren.

Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer

Die 52-jährige Kassiererin, seit 1992 beschäftigt, hatte ohne dienstlichen Anlass bei der Bundesbank einen verplombten Geldkoffer mit 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen (= 2.300 Scheine) angefordert. Sie stellte den Koffer zunächst im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich ab, in dem sie sich aufhielt. Entgegen des geltenden Vier-Augen-Prinzips öffnete sie später den Koffer allein, rief dann unstreitig einen Kollegen hinzu. Dieser fand kein Bargeld im Koffer, dafür eine Packung Waschpulver und Babynahrung. Die Kassiererin behauptet, genau diesen Inhalt nach dem Beseitigen der Plombe bei der Öffnung des Koffers vorgefunden zu haben.

Es folgten eine Strafanzeige und eigene Ermittlungen der Sparkasse. Nach knapp 12 Monaten erhielt die Kassiererin die fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung. Als Indizien berief sich die Sparkasse neben dem fehlenden dienstlichen Anlass der Anforderung der 115.000 Euro darauf, dass die Kassiererin auffällige finanzielle Transaktionen getätigt hatte. Zudem hatte man in ihrem Bankschließfach 40.000 Euro gefunden, wenn auch mit anderen Seriennummern als der des verschwundenen Geldes.

Indizien reichten wegen Verfahrensfehler nicht für wirksame Kündigung

Mit Urteil vom 04.10.2016, Az.: 3 Ca 1053/16, befand das Arbeitsgericht Herne die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Täterschaft anderer Personen könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Sparkasse ging erfolglos in Berufung. Es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin zu der ihr zur Last gelegten Tat, welche für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung unabdingbar sei.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2017, Az.: 17 Sa 1540/16

 

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