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Mutterschutzgesetz: Reform zum 01.01.2018

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Pünktlich zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber einige gesetzliche Änderungen veranlasst. Zum 01.01.2018 sind neue Regelungen zum Schutz der Mütter im Mutterschutzgesetz zu beachten.

Die Abkürzung „Mutterschutzgesetz“ bzw. (MuSchG) steht ab dem 01.01.2018 nicht mehr länger für „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mütter“ sondern für „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium“. Dies hat seinen Grund in einer Erweiterung des vom Gesetz geschützten Personenkreises.

Denn durch die Reform werden künftig auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen in den Mutterschutz mit einbezogen. Außerdem werden noch weitere Personengruppen, wie u.a. Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen oder behinderte Frauen, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, vom Mutterschutz erfasst.

Um ungewollte negative Folgen eines zwingenden nachgeburtlichen Tätigkeitsverbots (acht Wochen) für Studentinnen zu verhindern, enthält § 3 Abs.3 MuSchG neue Fassung (n.F.) folgende Klarstellung:

„Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“

Dadurch ist sichergestellt, dass Studentinnen auch künftig kurz nach der Geburt wichtige Klausuren mitschreiben dürfen, um nicht durch einen aufgedrängten nachgeburtlichen Mutterschutz Zeit zu verlieren. Für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen gelten wie bisher vergleichbare Schutzvorschriften außerhalb des MuSchG.

Eine weitere Änderung ist bei der nachgeburtlichen Schutzfrist von 12 Wochen erfolgt. Diese gilt neben Früh- und Mehrlingsgeburten fortan auch bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn diese vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird.

Eine weitere Neuerung ist das Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Das Verbot gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt.

Schließlich werden die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen der §§ 4 und 5 sowie zweier Anlagen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG integriert (§§ 10 und 11 MuSchG n.F.). Hier finden sich nun Regelungen und Verbote, z.B. in Bezug auf Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit unter großer Hitze usw.

 

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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