Arbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 17 Abs.1 DS-GVO die Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.
Bislang bekannt und klar war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 242 BGB verlangen kann, wenn sie
- inhaltlich (zu) unbestimmt ist (denn dann weiß der abgemahnte Arbeitnehmer nicht, was er künftig anders machen soll), und/oder
- unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, und/oder
- auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des abgemahnten Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, und/oder
- eine Lappalie betrifft und daher unverhältnismäßig ist.
Bislang kein Entfernungsanspruch nach beendetem Arbeitsverhältnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht der Entfernungsanspruch nach §§ 1004, 242 BGB nicht mehr. Der Arbeitnehmer musste es bislang hinnehmen, dass in Personalakten ehemaliger Arbeitgeber sich befindende Abmahnungen enthalten bleiben.
Im Streitfall war ein Marktleiter nach gut vierjähriger Tätigkeit für ein Einzelhandelsunternehmen ordentlich gekündigt worden. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ging es u.a. um die Frage des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt dreht den Spieß beim Thema Abmahnungsentfernung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anwendung des § 17 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO um.
Neue Rechtslage mit § 17 DS-GVO
Musste sich der Arbeitnehmer auf der Grundlage der bisherigen Anspruchsbegründung (§ 1004 Abs.1 Satz 1 BGB, § 242 BGB) vorhalten lassen, dass ihm die in der Personalakte seines Ex-Arbeitgebers befindliche Abmahnung nach der beruflichen Trennung doch nicht mehr schaden könne, muss jetzt umgekehrt der Arbeitgeber nachweisen, welchen Nutzen die weitere Abmahnungs-Dokumentation nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers noch haben könnte. Denn nach § 17 DS-GVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Da es einen solchen Nutzen meist nicht geben wird, sind Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel aus der Personalakte zu entfernen, und zwar aus der Papierakte ebenso wie aus der digitalen Akte. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber auch ohne entsprechende Aufforderung durch den Arbeitnehmer.
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, Az.: 5 Sa 7/17
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main