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DS-GVO: Abmahnung muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden

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Ar­beit­neh­mer kön­nen nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­mäß Art. 17 Abs.1 DS-GVO die Lö­schung von Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen.

Bislang bekannt und klar war nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG), dass Ar­beit­neh­mer während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te gemäß § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 242 BGB ver­lan­gen kann, wenn sie

  • in­halt­lich (zu) un­be­stimmt ist (denn dann weiß der ab­ge­mahn­te Ar­beit­neh­mer nicht, was er künf­tig an­ders ma­chen soll), und/oder
  • un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen enthält, und/oder
  • auf ei­ner un­zu­tref­fen­den recht­li­chen Be­wer­tung des ab­ge­mahn­ten Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers be­ruht, und/oder
  • ei­ne Lap­pa­lie be­trifft und da­her un­verhält­nismäßig ist.

Bislang kein Entfernungsanspruch nach beendetem Arbeitsverhältnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht der Entfernungsanspruch nach §§ 1004, 242 BGB nicht mehr. Der Arbeitnehmer musste es bislang hinnehmen, dass in Personalakten ehemaliger Arbeitgeber sich befindende Abmahnungen enthalten bleiben.

Im Streit­fall war ein Markt­lei­ter nach gut vierjähri­ger Tätig­keit für ein Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men or­dent­lich gekündigt worden. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ging es u.a. um die Frage des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ur­teil des LAG Sach­sen-An­halt dreht den Spieß beim The­ma Ab­mah­nungs­ent­fer­nung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses unter Anwendung des § 17 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO um.

Neue Rechtslage mit § 17 DS-GVO

Muss­te sich der Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge der bis­he­ri­gen An­spruchs­be­gründung (§ 1004 Abs.1 Satz 1 BGB, § 242 BGB) vor­hal­ten las­sen, dass ihm die in der Per­so­nal­ak­te sei­nes Ex-Ar­beit­ge­bers be­find­li­che Ab­mah­nung nach der be­ruf­li­chen Tren­nung doch nicht mehr scha­den könne, muss jetzt um­ge­kehrt der Ar­beit­ge­ber nach­wei­sen, wel­chen Nut­zen die wei­te­re Ab­mah­nungs-Do­ku­men­ta­ti­on nach dem Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers noch ha­ben könn­te. Denn nach § 17 DS-GVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Zwe­cke, für die sie er­ho­ben oder auf sons­ti­ge Wei­se ver­ar­bei­tet wur­den, nicht mehr not­wen­dig sind.

Da es ei­nen sol­chen Nut­zen meist nicht ge­ben wird, sind Ab­mah­nun­gen nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in al­ler Re­gel aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen, und zwar aus der Pa­pier­ak­te eben­so wie aus der di­gi­ta­len Ak­te. Die­se Pflicht trifft den Ar­beit­ge­ber auch oh­ne ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung durch den Ar­beit­neh­mer.

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, Az.: 5 Sa 7/17

 

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