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Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige rechtswidrig

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In einem Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging es um die Frage, ob eine ungerechtfertigte Gefährdungsanzeige eine Abmahnung rechtfertigen kann. Dabei sind die Grenzen solcher Beschwerden nicht leicht zu ziehen.

Anzeige einer Gefährdung durch eine Pflegekraft

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Pflegekraft, die mit der Versetzung in eine Pflegestation nicht einverstanden war. Als Begründung führte sie an, dass sie die Pflegepatienten auf der Station nicht kenne. Vor Schichtbeginn begab sie sich zum Pflegedienstleiter und begründete ihre Arbeitsverweigerung mit der unzureichenden qualifizierten Besetzung auf der Station. Anschließend füllte sie ein Beschwerdeformular nach § 84 BetrVG aus, in welchem sie angab, dass sie keine der Patienten kenne und deshalb die Gefahr bestehe, dass Krisen der Patienten nicht rechtzeitig erkannt werden könnten.

Der Arbeitgeber reagierte infolgedessen mit einer Abmahnung. Dagegen erhob die Pflegerin Klage mit der Forderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Abmahnung rechtswidrig

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen war die Abmahnung rechtswidrig. Die Abmahnung muss daher aus der Personalakte entfernt werden. Es lag zwar aus der subjektiven Sicht der Klägerin eine Gefahr für die Patienten vor, allerdings rechtfertige dies allein schon keine Abmahnung. Eine Abmahnung hätte wirksam nur dann ausgesprochen werden können, wenn leichtfertig eine Gefahr gemeldet werde, von der die Mitarbeiterin annehmen musste, dass eine solche tatsächlich nicht gegeben sei.

Fazit

Damit eine Abmahnung gerechtfertigt ist, müsste die Klägerin zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar bedingt vorsätzlich, eine nicht reale Gefahr angezeigt haben. Eine subjektiv naheliegende Einschätzung zu einer Gefahrensituation darf und muss weiterhin angezeigt werden können.

Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 12.09.2018, Az.: 14 Sa 140/18

 

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