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Änderung im Recht der Schwerbehindertenvertretung ab 01.01.2017

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Bereits am 01.12.2016 hatte der Bundestag das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Der Bundesrat stimmte dann in seiner Sitzung vom 16.12.2016 zu, sodass das Bundesteilhabegesetz in der ersten Reformstufe bereits ab dem 01.01.2017 Anwendung findet. Es beinhaltet im Bereich des Sozialrechts einige Änderungen, mit denen in einigen Teilen weitreichende Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhergehen.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Das Sozialgesetzbuch IX erfährt unter anderem in § 178 Abs.2 Satz 3 n.F. eine neue Regelung, mit welchen der bisherige § 95 SGB IX abgelöst wird. Bereits ab dem 01.01.2017 erhält § 95 SGB IX aber in Absatz 2 einen neuen Satz 3, der vorsieht, dass nunmehr unter anderem Kündigungen, die gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgesprochen werden, unwirksam sind, wenn nicht zuvor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurde. Als Schwerbehinderte gelten Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung von 50.

Auch nach der bisherigen Gesetzeslage war die Schwerbehindertenvertretung in Kündigungsangelegenheiten bereits vor Ausspruch der jeweiligen Kündigung zu beteiligen gewesen, eine Unwirksamkeit der betreffenden Kündigung bei Missachtung der Beteiligung hatte dies allerdings bislang nicht zur Folge. Die Konsequenz der Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird nunmehr erstmalig so deutlich gemacht.

Von Fristen, innerhalb derer dies zu erfolgen hat, spricht § 178 SGB IX selbst nicht. Es wird allerdings von einer Frist von sieben Tagen bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer ordentlichen und von drei Tagen bei einer fristlosen Kündigung wie bei der Anhörung des Betriebsrats auszugehen sein.

Fazit: Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Ein Arbeitgeber, der einem schwerbehinderten Mitarbeiter eine Kündigung aussprechen möchte, hat nunmehr noch eine Hürde mehr zu beachten. Neben der Beteiligung des zuständigen Integrationsamts in Form der Beantragung der Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung und der ordnungsgemäßen Anhörung eines etwaig bestehenden Betriebsrats, muss nunmehr auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß angehört werden, um eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zu vermeiden.

 

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