Aktuelles

Aktuelles Urteil des EuGH zur Zeiterfassung

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Am 14.05.2019 (Az.: C 55/18) erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), in dem festgelegt wurde, dass Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit genaustens erfassen und protokollieren müssen. An erster Stelle bezwecke diese neue Regelung zur Zeiterfassung den effektiven Schutz der Arbeitnehmer.

Spanische Gewerkschaft klagt auf systematische Arbeitszeiterfassung bei Deutscher Bank

Eine spanische Gewerkschaft klagte vor dem Nationalen Gerichtshof Spaniens gegen die Deutsche Bank und verlangte damit eine systematische Erfassung der Arbeitszeit. Nach der Auffassung der Gewerkschaft ergibt sich eine derartige Arbeitszeiterfassung sowohl aus den spanischen Rechtsvorschriften als auch aus der EU-Grundrechtscharte und der Arbeitszeitrichtline 2003/88/EG. Die Deutsche Bank hingegen ist der Ansicht, dass nach den spanischen Rechtsvorschriften lediglich die Überstunden dokumentiert werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart worden sei.

Spanisches Gericht ruft EuGH an

Aufgrund von Zweifeln legte sodann der spanische nationale Gerichtshof die Entscheidung zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass ohne ein System der systematischen Arbeitszeiterfassung weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden könnten. Für die Arbeitnehmer sei es in diesem Fall äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. Die europäischen Mitgliedstaaten müssten ihre Arbeitgeber daher verpflichten, eine zuverlässige und systematische Arbeitszeiterfassung einzuführen. Der Arbeitnehmer sei als die schwächere Partei anzusehen, weshalb eine derartige Zeiterfassung dem Zweck diene, gesetzlich zulässige Arbeitszeiten nicht zu überschreiten. Zudem solle mit dieser Arbeitszeitrichtline die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

Ab wann ist eine solche Zeiterfassung umzusetzen

Zunächst muss jeder EU-Staat ein Gesetz für sich erlassen. In Deutschland muss das Bundesarbeitsministerium das Urteil prüfen. Anschließend wird der Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Entwurf zum neuen Arbeitsgesetz vorlegen, den der Bundestag beschließen muss.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGHs ist ein Rückschritt für die digitale Arbeitswelt, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind in vielerlei Hinsicht nicht mehr vereinbar mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. Homeoffice und mobiles Arbeiten haben bereits Einzug in den Arbeitsalltag vieler Mitarbeiter gefunden. Durch die Verpflichtung zur aktiven Zeiterfassung könnte diese neue Flexibilität wieder stark eingegrenzt werden.

Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird. Jedenfalls betonte der EuGH, dass es den Mitgliedsstaaten obliegt, konkrete Modalitäten der Umsetzung eines solchen Systems zu treffen und den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs und der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, Az.: C 55/18

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel