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Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Resturlaubstage hinweisen

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Am 19.02.2019 entschied das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 541/15), nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass Arbeitgeber ihre angestellten Mitarbeiter rechtzeitig auf Resturlaubstage hinweisen müssen und der Resturlaub daher am Ende des Jahres nicht automatisch verfällt. Damit setzte das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes um.

Richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes

Ausgangsfall war ein Wissenschaftler, der vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 als Angestellter tätig war und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber -ohne Erfolg-, die von ihm nicht genommenen Resturlaubstage in Höhe von 51 Arbeitstagen in einem Bruttogehalt abgelten wollte. § 7 BUrlG sieht grundsätzlich vor, dass nicht gewährter Urlaub bis zum Jahresende verfällt. Der EuGH entschied jedoch, dass der Arbeitgeber ,,konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihm – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun.‘‘ Damit muss der § 7 BUrlG nun richtlinienkonform ausgelegt werden.

Voraussetzungen des Urlaubsanspruches

Die Resturlaubstage verfallen dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub, trotz Aufforderung des Arbeitgebers, aus freien Stücken nicht nimmt. Eine zwanghafte Durchsetzung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig. Wichtig ist zudem, dass die Urlaubsgewährung auch tatsächlich möglich sein muss. Dies ist beispielsweise bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall.

Fazit:

Wann der Hinweis erfolgen sollte, hat das Bundesarbeitsgericht nicht festgelegt. Geraten wird daher allen Arbeitgebern spätestens im Herbst alle Arbeitnehmer auf noch nicht gewährten Urlaub hinzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15

 

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