Aktuelles

Arbeitnehmer muss der Weisung des Arbeitgebers nicht immer Folge leisten

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Es sieht derzeit danach aus, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Thema Weisungsrecht ändern wird. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss vom 14.06.2017 hervor (Az.: 10 AZR 330/16).

Dort hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Zeugnisrechtsstreit verloren. Daraufhin meinte der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer von Dortmund nach Berlin versetzen zu können, um ihn so unter Druck zu setzen. Der Arbeitnehmer kam der Aufforderung nicht nach und erhielt daraufhin mehrere Abmahnungen und sodann die fristlose Kündigung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Arbeitnehmer einer Weisung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit Folge leisten

Bisher war es Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer einer Weisung Folge leisten muss, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass die Weisung unwirksam war. Das sieht das Bundesarbeitsgericht nunmehr anders und soll damit geändert werden.

Unbillige Weisungen sind vom Arbeitnehmer nicht hinzunehmen

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sollen Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen danach insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen.

In der Praxis dürfte dies allerdings im Einzelfall schwer zu bewerten sein, ob die Weisung klar unwirksam ist. Weshalb auch zukünftig in der Regel angeraten sein dürfte, der Weisung (unter Vorbehalt) zunächst einmal Folge zu leisten, bis die Unwirksamkeit durch das Arbeitsgericht festgestellt wird.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az.: 10 AZR 330/16 (Kurzfassung)

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel