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Arbeitsrecht und Coronavirus: Rechte und Pflichten

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Wer dieser Tage hustet, niest oder Fieber hat, ist schnell ein Fall für die Behörden. Das gilt zumindest dann, wenn er zuvor Kontakt mit potenziellen Trägern des Coronavirus hatte. Um dessen Verbreitung einzudämmen, greifen staatliche Stellen und Unternehmen oftmals zu Quarantänemaßnahmen. Berufstätige möchten wissen, wie sich die unfreiwillige Auszeit auf ihren Job auswirkt. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie:

Werde ich weiter bezahlt, wenn ich unter Quarantäne gestellt wurde?

Sind Arbeitnehmer erkrankt, erhalten sie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel für die Dauer von 6 Wochen.

Besteht lediglich der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt.

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020).

Sonderregeln gelten für Selbständige. Auch sie haben zwar einen Anspruch auf Ersatz entgangener Honorare. In Ermangelung eines Arbeitgebers müssen sie sich aber mit der Behörde in Verbindung setzen. Dafür haben sie maximal drei Monate Zeit. Die Frist läuft ab dem ersten Tag der Quarantäne.

Angst vor Viren in Bus und Bahn: Ist das ein Grund, nicht in die Arbeit zu kommen?

Nein, denn es gibt noch Ausweichmöglichkeiten wie Taxis, Fahrgemeinschaften oder gegebenenfalls ein eigenes Auto. Hier empfiehlt es sich, mit der Unternehmensleitung zu sprechen – vielleicht lassen sich andere Optionen wie Heimarbeit vereinbaren.

Darf ich aus Angst vor einer Infektion zu Hause arbeiten?

Das ist nur möglich, wenn es im Betrieb bereits Home-Office-Regelungen gibt oder der Arbeitgeber die Heimarbeit ausnahmsweise erlaubt. Arbeitnehmer, die eigenmächtig zu Hause bleiben, müssen hingegen damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht. Wiederholt sich das Fehlverhalten, droht sogar die Kündigung.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen ist?

Grundsätzlich muss zunächst alles versucht werden, um eine Betreuung zu organisieren – beispielsweise durch Verwandte oder Freunde. Kann eine Betreuung nicht sichergestellt werden, ist es bei den meisten Arbeitgebern unproblematisch, bis zu fünf Tage unbezahlt zu Hause zu bleiben und eine Ersatz-Betreuung zu organisieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht grundsätzlich auch eine Lohnfortzahlung vor, wenn sich keine Betreuung finden lässt (§ 616 BGB). In der Praxis wird diese aber oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Hier sollten Beschäftigte also genau prüfen, was für sie gilt.

Darf mein Arbeitgeber „Zwangsurlaub“ anordnen?

Rein rechtlich steht es einem Unternehmen zu, 60 Prozent des Jahresurlaubs als Betriebsferien für seine Mitarbeiter zu verplanen. Dies muss aber mit Vorlauf passieren. Im Fall des Coronavirus geht es aber in der Regel um sehr kurzfristige Entscheidungen – diese Möglichkeit dürfte also entfallen.

Darf mich mein Arbeitgeber auf Dienstreise in betroffene Gebiete schicken?

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Sieht dieser eine Pflicht zu regelmäßigen Dienstreisen vor, lautet die Antwort „ja“ – allerdings mit Ausnahmen. Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein ganzes Land oder eine Teilreisewarnung für eine Region vor, kann man die Reise verweigern. In der Praxis sehen aber die meisten Unternehmen ohnehin von Reisen in betroffene Gebiete ab. Schließlich wollen sie das Risiko für ihre Mitarbeiter und die Betriebsabläufe möglichst gering halten.

Muss mein Arbeitgeber mir einen Mundschutz stellen?

Das hängt von der Branche ab. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten im Job vor ernsthaften körperlichen Bedrohungen bewahren und bei Bedarf entsprechende Schutzkleidung stellen. Dies ist bei Beschäftigten im Krankenhaus oder Arztpraxen der Fall, nicht aber in der normalen Dienstleistungsbranche.

Darf ich am Arbeitsplatz meine eigene Atemschutzmaske tragen?

Eindeutig zu bejahen ist die Frage für Hochrisikobereiche – zum Beispiel Krankenhäuser. Auch Arbeitnehmern, die keinen Kundenkontakt haben, können Arbeitgeber die Schutzmaske kaum verbieten. Ein besorgter Versicherungsmakler im Innendienst darf in seinem Einzelbüro daher tragen, was er möchte. Etwas anderes gilt, wenn Beschäftigte im Außendienst arbeiten oder Repräsentationspflichten haben. Will etwa der Portier eines Fünf-Sterne-Hotels nur noch mit Mundschutz zum Dienst erscheinen, muss der Arbeitgeber abwägen. Wie wichtig ist das geschäftliche Interesse, Gäste nicht zu irritieren, im Vergleich zu dem Wunsch eines Arbeitnehmers, sich vor einer Infektion zu schützen? Da es bisher noch nicht so viele Corona-Infizierte in Deutschland gebe, dürfte das Arbeitgeberinteresse höher wiegen. Sollte die Zahl der Infizierten jedoch sprunghaft steigen, könne sich das ändern.

Wenn ich mich mit dem Virus infiziert habe, muss ich meinem Arbeitgeber die Diagnose mitteilen?

Normalerweise nicht, weil Krankheiten datenschutzrechtlich hochsensibel sind. Bis jetzt besteht laut dem Infektionsschutzgesetz nur eine Meldepflicht des Arztes an das zuständige Gesundheitsamt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheit auch eine Meldepflicht an den Arbeitgeber beschlossen wird.

 

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