Aktuelles

Außerordentliche Kündigung wegen Abrechnung fiktiver Überstunden

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über eine außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund eines ganz besonderen Arbeitszeitbetruges zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hatte über Jahre hinweg monatlich bei seiner Arbeitszeitdokumentation, zusätzlich zu den tatsächlich geleisteten Überstunden, weitere sieben Stunden aufgeschrieben und sich abzeichnen und vergüten lassen. Als der Arbeitgeber dies herausbekam, kündigte man den Arbeitnehmer außerordentlich.

Falsche Dokumentation ist schwerwiegende Pflichtverletzung

Die falsche Dokumentation der Arbeitszeit ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung und an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB zu dokumentieren. Eine Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich.

Keine Entschuldigung durch vermeintliche Billigung des Vorgesetzten

Der Arbeitnehmer konnte sich im Hinblick auf den wichtigen Grund auch nicht damit entschuldigen, dass sein Vorgesetzter dies über Jahre gebilligt habe und dass der Wert aus Sicht des Arbeitnehmers und seines Vorgesetzten, den zu Unrecht versagten Erschwerniszuschlägen entsprach.

Verschulden im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen

Im Rahmen der Interessenabwägung war allerdings zu berücksichtigen, wie hoch das Verschulden des Arbeitnehmers ausfällt. Hier wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er mit guten Gründen davon ausgehen durfte, ihm stünden die Erschwerniszuschläge auch weiterhin zu und er darüber hinaus von seinem Vorgesetzten und Mitarbeitern des Personalbereichs zu seinem Verhalten quasi angestiftet wurde und dieses durch den Vorgesetzten sogar aktiv gedeckt wurde.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29.05.2018, Az.: 19 Sa 61/17

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel