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Außerordentliche Kündigung wegen Sammeln von Pfandflaschen wirksam

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Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision einer Klägerin, die sich gegen eine fristlose außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wehren wollte, als unbegründet zurück. Der Kündigung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war seit 1989 als Reinigungskraft einer Firma an einem deutschen Flughafen tätig. Die Muttersprache der Klägerin ist Griechisch. Bereits im Dezember 2011 erhielt sie eine Kündigung von der Beklagten, da die Klägerin verbotswidrig auf dem Flughafengelände Pfandflaschen sammelte. Gerichtlich verglichen sich die Parteien, indem sie sich darauf einigten, dass die Klägerin weiterhin als Reinigungskraft tätig sein darf, sie es jedoch unterlassen werde, erneut eigennützig Pfandflaschen zu sammeln. Der Vergleichstext enthielt den Hinweis, dass es verboten sei, Pfandflaschen und Dosen einzusammeln, um sie sodann eigennützig durch Einlösung von Pfand für sich zu verwerten.

Abmahnungen und Informationsblätter blieben ohne Erfolg

Das Verbot, auf dem Gelände des Flughafens Pfandflaschen zu sammeln, war zudem Gegenstand eines Informationsblattes, welches allen Reinigungskräften im Flughafen ausgehändigt worden ist. Hierin wurde es ausdrücklich verboten, Pfandflaschen aufzubewahren oder einzulösen. Vielmehr sind die Reinigungskräfte dazu verpflichtet, alle aufgefundenen Pfandflaschen unverzüglich in einem Müllschiffchen zu entsorgen. Dieses Verbot gelte vor, während und nach der Arbeitszeit sowie in den Pausen. Da die Muttersprache der Klägerin Griechisch ist, wurde ihr das Informationsblatt dementsprechend auf Griechisch ausgehändigt. Der Klägerin war daher hinreichend bekannt, dass ihr das Sammeln der Pfandflaschen, um sie eigennützig zu nutzen, untersagt war. Dennoch hat sie es nicht unterlassen, weiterhin eigennützig Pfandflaschen zu sammeln. Sie wurde daraufhin auch mehrfach erfolglos abgemahnt. Nach Anhörung des Betriebsrates wurde sie schließlich außerordentlich, fristlos gekündigt, wogegen sich die Klägerin bis zum Bundesarbeitsgericht hin wehren wollte.

Kündigung selbst bei Gegenständen vom geringen Wert rechtmäßig

Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin durch ihren Arbeitgeber ist wirksam. Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Für die Kündigung bestand ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Das Arbeitsverhältnis konnte ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist laut den Richtern zu bejahen, da die Arbeitnehmerin bewusst und mehrfach die ihr bekannten Vorschriften verletzte. Das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit zum privaten Vorteil stelle nämlich einen Vertrauensbruch dar, welches selbst bei Gegenständen von geringem Wert anzunehmen ist und damit eine Kündigung rechtfertigt.

Urteil des Bundearbeitsgerichts vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 235/18

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