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Die Beleidigung „Arschloch“ ist nicht zwingend ein fristloser Kündigungsgrund

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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Beleidigung „Arschloch“ einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB darstellt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Bauarbeiter den Geschäftsführer als „Arschloch“ tituliert. Der Geschäftsführer beschwerte sich zuvor bei dem Arbeitnehmer, dass dieser und sein Kollege im Zeitpunkt seines Erscheinens auf der Baustelle, noch nicht mit der Arbeit begonnen hatten. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Meinungsverschiedenheit. In Folge dessen beleidigte der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als „Arschloch“. Zudem verließ er mit seinem Kollegen die Baustelle und fehlte im weiteren Verlauf des Tages unentschuldigt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis seit 11 Jahre beanstandungsfrei.

Interessenabwägung bei fristloser Kündigung entscheidend

Das Gericht kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung des Vorgesetzten als „Arschloch“ als Beleidigung zwar grundsätzlich ausreichend für einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ist. Allerdings habe eine Interessenabwägung zu erfolgen, und hier wiege vorliegend schwer, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 11 Jahren beanstandungsfrei bestanden habe. Auch müsse der emotionalisierten Gesamtsituation Rechnung getragen werden, innerhalb derer die Beleidigung erfolgt sei. Auch sei zu beachten, dass im sozialen Umfeld der Baubranche gemeinhin ein rauerer Umgangston gepflegt werde. Auch mit dem weiteren Fehlverhalten, wie dem Verlassen der Baustelle, habe der Kläger die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschritten. Dieses Verhalten stelle lediglich ein Fluchtverhalten dar, um der peinlichen Situation aus dem Weg zu gehen. Auch dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die fristlose Kündigung dem Kläger von heute auf morgen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen würde.

Auf der anderen Seite stände die persönliche Integrität des Repräsentanten, die zu schützen sei. Dabei sei auch sicherzustellen, dass die Autorität als Vorgesetzter im Arbeitsalltag nicht in Frage gestellt würde.

Das Gericht befand im Ergebnis die fristlose Kündigung für unwirksam, gab der hilfsweisen ordentlichen Kündigung aber statt. Das Zuwarten bis zum Ablauf der vorliegenden viermonatigen ordentlichen Kündigungsfrist sei zumutbar.

Fazit:

Der Fall zeigt ein weiteres Mal, dass die Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt, nicht pauschal beantwortet werden kann. Vielmehr muss eine umfassende Interessenabwägung erfolgen, bei der die Besonderheiten des Sachverhalts berücksichtigt werden können. So war im vorliegenden Fall mitunter die niedrigere Hemmschwelle im branchentypischen Berufsumfelds des Klägers zu beachten.

Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 04.07.2019, Az.: 7 Sa 38/19

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