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Betriebsrat hat keinen Anspruch auf LED-Bildschirme für Aushang

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Es besteht kein Anspruch des Betriebsrats darauf, anstelle über das „Schwarze Brett“ die Belegschaft zu informieren, LED-Bildschirme im Betrieb zu anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat die Kosten für den Erwerb der Bildschirme selbst übernimmt.

Mit Beschluss vom 06.03.2017 (16 TaBV 176/16) hat das LAG Hessen einen Anspruch des Betriebsrats auf LED-Bildschirme zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hatte vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung zweier LED-Bildschirme verlangt, die im Betrieb an Wänden im Eingangsbereich der Halle sowie im Pausenraum aufgehängt werden und dem Zweck dienen sollten, die Belegschaft über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb am Flughafen Frankfurt a.M. und beschäftigt dort ca. 200 Arbeitnehmer, die dort in einer Halle arbeiten und Sendungen zuordnen. Für den Betriebsrat und den Arbeitgeber stehen dort bereits im 4. Stock und im Eingangsbereich diverse Schaukästen zur Verfügung, um die Belegschaft über die Vorgänge im Betrieb zu informieren. Der Betriebsrat nutzt zudem bei Bedarf Wandflächen im Pausenraum für Aushänge. Der Arbeitgeber hat zusätzlich in der Halle zwei LED-Bildschirme angebracht, mit denen er die Arbeitnehmer unter anderem über aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen, den Wetterbericht und eine Informationszeitschrift mit dem Titel „Airways News“ informiert. Des Weiteren zeigen die Bildschirme Begrüßungstexte für Besucher.

Mitarbeiterinformation über LED-Bildschirm?

Der Bitte des Betriebsrats, dass dieser ebenfalls einen LED-Bildschirm im Eingangsbereich der Halle und einem im Pausenraum anbringen möchte, um die Belegschaft über die aktuelle Betriebsratsarbeit zu informieren, kam der Arbeitgeber nicht nach.

Daraufhin beantragte der Betriebsrat die Zurverfügungstellung der begehrten Bildschirme durch den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht und beantragte hilfsweise, ihm zu erlauben, auf eigene Kosten an den gewünschten Orten die Bildschirme abzubringen. Der Schaukasten des Betriebsrats in der Eingangshalle stehe an einem ungünstigen Ort, da die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz extra verlassen müssten, um die Information zu erhalten. Im Pausenraum befinde sich zudem kein fester Aushang für den Betriebsrat.

Richter sehen keinen Anspruch

Das LAG schloss sich der die Klage abweisenden Argumentation des Arbeitsgerichts an, dass ein Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG hier nicht gegeben sei. Es sei demnach schon nicht ersichtlich, dass die diversen Aushänge, die dem Betriebsrat bereits zur Verfügung stehen, für die Information der Belegschaft unzureichend seien. Das LAG betonte insbesondere, dass nicht klar sei, worin der Vorteil darin bestehe, statt die digital erstellte Information auszudrucken und dann aufzuhängen, direkt digital zu übermitteln. Bezüglich der schlechten Position des Schaukastens könne der Betriebsrat jederzeit mit dem Arbeitgeber über besser geeignete Orte verhandeln.

Auch den Hilfsantrag lehnte das LAG ab, mit der Begründung, die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik auf eigene Kosten des Betriebsrats sei im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 06.03.2017, Az.: 16 TaBV 176/16

 

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